Dienstunfall bei Sich-in-den-Dienst-Versetzen eines Polizisten in seiner Freizeit

Ein Dienstunfall kann auch dann vorliegen, wenn sich ein Beamter in seiner Freizeit wirksam in den Dienst versetzt und ein enger Zusammenhang zwischen Dienst und Unfall besteht. Nach dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gilt dies insbesondere auch für Polizeivollzugsbeamte, wenn sie zum Zweck der Verbrechensbekämpfung oder der Gefahrenabwehr einschreiten, und zwar unabhängig davon, ob sie gerade Uniform tragen oder nicht.

Polizist wollte Lebensgefährtin unterstützen

Im konkreten Fall eilte ein Polizeibeamter seiner Lebensgefährtin zur Hilfe, als diese verbal angegriffen und beleidigt wurde. Im weiteren Verlauf der zunehmend aggressiven Auseinandersetzung fuhr einer der beteiligten Männer mit seinem Pkw auf den Polizisten zu, verletzte ihn hierdurch am Bein und versetzte ihm im Anschluss einen Faustschlag seitlich von hinten gegen den Kopf, wofür er später strafgerichtlich wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Der Beamte war kurz bewusstlos, seine Lebensgefährtin rief mit ihrem Mobiltelefon eine Polizeistreife, die nach ihrem Eintreffen die weitere Bearbeitung übernahm.

Dienstherr verweigerte Anerkennung des Unfalls

Der Kläger trug mehrere Verletzungen davon und beantragte bei seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Das Land lehnte dies mit der Begründung ab, der Streit habe im privaten Bereich stattgefunden, der Kläger sei nicht im Dienst gewesen. Es habe auch keine Situation vorgelegen, die sein sofortiges Einschreiten als Polizeibeamter erforderlich gemacht hätte. Eine Gefahr in Verzug habe nicht bestanden. Der Kläger hätte deeskalierend handeln und wegen der Beleidigungen gegen seine Lebensgefährtin die zuständige Polizeidienststelle verständigen können. Da er sich aus diesen Gründen nicht wirksam selbst in den Dienst versetzt habe, liege auch kein Dienstunfall vor.

Wegen immensen Aggressionspotentials als Polizeibeamter zu erkennen gegeben

Der Kläger entgegnete, er habe sich wegen des immensen Aggressionspotentials der damaligen Auseinandersetzungen als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, zu dem Zweck, die Straftaten einzudämmen, weitere zu verhindern und notwendige Feststellungen zu treffen. Zumindest von dem Beteiligten, der sein Fahrzeug als Waffe eingesetzt und ihn geschlagen habe, sei eine unmittelbare Gefahr ausgegangen. Deshalb sei er berechtigt gewesen, nicht auf das Eintreffen einer Polizeistreife zu warten, sondern sich selbst als Polizeibeamter in den Dienst zu versetzen.

VG bejaht Berechtigung zum Sich-in-den-Dienst-Versetzen

Das VG führte aus, für es stehe fest, dass sich der Kläger nach diesen Maßstäben wirksam selbst in den Dienst versetzt habe. Das ergebe sich aufgrund seiner umfassenden und glaubhaften Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu dem Vorfall sowie seiner Zeugenvernehmung in der Verhandlung des Strafgerichts wegen Körperverletzung gegen den anderen Beteiligten. Der Kläger sei damals aus objektiv nachprüfbar triftigen Gründen berechtigt gewesen, sich in den Dienst zu versetzen. Zur Aufgabe der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gehöre auch das Verhindern oder Ahnden von Vergehen wie Beleidigungen. Es habe insgesamt eine aggressive, aufgeheizte Situation vorgelegen, deren Ausgang für den Beamten zum Zeitpunkt seines Einschreitens nicht absehbar gewesen sei.

Privates Interesse führt zu keiner anderen Bewertung

Dass er durchaus ein privates Interesse an der Verhinderung weiterer Beleidigungen gegenüber seiner Lebensgefährtin gehabt habe, ändere an dieser Bewertung nichts, weil jedenfalls auch eine gleichwertige dienstliche Pflicht zum Einschreiten als Polizeibeamter bestanden habe, in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhige, wenn er sich als solcher zu erkennen gebe.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 17.02.2021 - 1 K 354/20

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2021.