Auflagen strittig
Am 10.09.2018 und 20.09.2018 meldete der Antragsteller beim Landkreis Germersheim (Antragsgegner) eine Versammlung für den 06.10.2018 in Kandel mit dem Thema "Kein Platz für Rechte Hetze" an. Die Versammlung sollte um 12.00 Uhr am Bahnhofsvorplatz in Kandel beginnen und gegen 16.00 Uhr mit einer Abschlusskundgebung in der Rheinstraße enden. Nach Durchführung zweier Kooperationsgespräche bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller die angemeldete Versammlung und gab ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mehrere Auflagen auf. Danach wurden unter anderem das Mitführen und Verwenden von Pyrotechnik, die Mitnahme oder der Konsum von Alkohol, das Mitführen von Hunden, Glasbehältnissen und Dosen untersagt und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Transparenten und Plakaten auferlegt. Neben dem Antragsteller hatten fünf weitere Gruppierungen Versammlungen für den 06.10.2018 in Kandel angemeldet. Der Antragsteller legte gegen die Auflagen Widerspruch ein und suchte mit der Begründung kurzfristig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, die Auflagen seien nicht gerechtfertigt.
Eilantrag abgelehnt
Das VG Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Versammlungsbehörde könne nach dem Versammlungsgesetz die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet sei. Davon sei hier auszugehen, so das Gericht.
Risiken in ihrer Gesamtheit zu betrachten
Der Antragsgegner habe anschaulich belegt, so das VG, dass es in dem aufgeheizten Klima anlässlich der seit Monaten in Kandel stattfindenden Demonstrationen sowohl des rechten als auch des linken Spektrums erforderlich sei, unmittelbaren Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbeugend mittels einschränkenden Verfügungen zu begegnen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich eine unmittelbare Verbindunglinie zwischen den vom Antragsgegner herangezogenen Vorfällen und der Gruppierung ziehen lasse, für die der Antragsteller versammlungsrechtlich in Erscheinung trete. Angesichts der zeitlichen und räumlichen Überschneidungen der für den 06.10.2018 geplanten insgesamt sechs Veranstaltungen komme von vornherein nur eine Gesamtbetrachtung der Risiken in Betracht.
Beschränkungen bei Transparenten und Plakaten rechtens
Die beanstandeten Auflagen seien offensichtlich rechtmäßig. Was die Verwendung von Transparenten und Plakaten anbetreffe, so könne der Antragsgegner das Erfordernis einer Reglementierung mit konkreten Vorkommnissen in Kandel in den vergangenen Monaten begründen. Er habe im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt, dass die Einschränkung notwendig sei, um den Missbrauch mitgeführter Transparente zum Zweck der aggressiven Sprengung des friedlichen Charakters der Versammlung vorzubeugen und dass zudem in den vergangenen Monaten versucht worden sei, das Vermummungsverbot mittels der Nutzung von Transparenten zu umgehen.
Auch Alkoholverbot rechtmäßig
Auch das Verbot der Mitnahme oder des Konsums von Alkohol erschien dem Gericht ausreichend gerechtfertigt. In Kandel seien für den 06.10.2018 insgesamt sechs Versammlungen angemeldet. Wegen zeitlicher Überschneidungen und leicht zu überwindender räumlicher Abgrenzungen in der beengten örtlichen Situation habe angesichts der derzeitig hochemotionalen Atmosphäre bei einem Zusammentreffen "gegnerischer“ Gruppen ersichtlich eine erhebliche Gefahr des Umschlagens in gewalttägige Aktionen bestanden. Dass ein für alle Teilnehmer geltendes Alkoholverbot in dieser Situation eine wirksame vorbeugende Maßnahme darstelle, liege auf der Hand, so das Gericht.
Verbot von Glas und Hunden gerechtfertigt
Das Verbot des Mitführens von Glasbehältnissen und Dosen ist laut VG ebenfalls nicht zu beanstanden. Neben der Verletzungsgefahr durch zerbrochene Flaschen, denen sowohl die Versammlungsteilnehmer als auch unbeteiligte Dritte ausgesetzt seien, könnten sie als Wurfgeschosse eingesetzt werden. Auch diesbezüglich habe der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid bereits auf konkrete Erfahrungen in den vergangenen Monaten verwiesen. Zudem sei das Hundeverbot versammlungsrechtlich zulässig. Diese Anweisung ziele darauf ab, die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Kundgebung zu gewährleisten und diene auch dem Wohl der Tiere.
Verbot des Mitführens und Verwendens von Pyrotechnik rechtens
Darüber hinaus sei auch das Verbot des Mitführens und Verwendens von Pyrotechnik rechtmäßig. Auch insoweit könne der Antragsgegner bereits auf konkrete Vorkommnisse anlässlich vergangener Demonstrationen verweisen. In Anbetracht des hohen Verletzungspotentials von Pyrotechnik resultiere daraus eine erhebliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben sowohl für die Teilnehmer der Versammlung als auch für die Polizeibeamten, die zu deren Schutz abgestellt würden, sowie unter Umständen auch für unbeteiligte Dritte, so das VG.
Besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung
Schließlich bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, meint das VG. Dabei sei die besondere Situation zu berücksichtigen, dass nämlich insgesamt sechs Gruppierungen am 06.10.2018 in Kandel Demonstrationen angemeldet hätten. Sie alle hätten die genannten Auflagen zu beachten. Es stelle die Versammlungsbehörde und die Polizei seit Monaten vor große Herausforderungen, in Kandel die sichere Durchführung der unterschiedlichen – zeitlich und örtlich nahe beieinanderliegenden – Demonstrationsveranstaltungen zu gewährleisten. Es handele sich bei den vom Antragsteller angefochtenen Beschränkungen auch nicht um substantielle Beschränkungen des Versammlungsrechts.