Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig
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Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz ist berechtigt, bei der Gebäude- und Wohnungszählung die im Zensusgesetz 2022 näher bezeichneten strukturellen Angaben einschließlich sogenannter statistischer Hilfsmerkmale zu erheben. Dies geht aus einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor. Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben und sei auch mit der DS-GVO vereinbar.

Eilrechtsschutz gegen Gebäudebefragung begehrt

Die Antragsteller beantworteten trotz Erinnerung den Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 nicht. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben sie Klage und begehrten Eilrechtsschutz. Sie rügten die einschlägigen Rechtsvorschriften des Zensusgesetzes 2022 und die dort geregelte Behandlung von Hilfsmerkmalen als verfassungswidrig. Der wirksame Schutz digital gespeicherter Daten könne grundsätzlich nicht gewährleistet werden, eine Deanonymisierung sei nicht ausgeschlossen. Der US-amerikanische IT-Dienstleister, der in den Betrieb der Internetpräsenz "www.zensus2022.de" eingebunden sei, könne auf technische Daten zugreifen und biete im öffentlichen Teil der Website ein Kontaktformular an, über das Nutzer Statistikämter anschreiben könnten. Hierzu seien persönliche Daten einzugeben, deren Weitergabe an unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden könne. Das vertraglich zugesicherte Versprechen des Dienstleisters, Daten ausschließlich auf europäischen Servern zu verarbeiten, sei mit Blick auf den "CLOUD Act" unzureichend. Die Einbindung des Dienstleisters sei damit zugleich unionsrechtswidrig.

VG: Heranziehung zu Zensus 2022-Auskünften rechtmäßig

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsteller würden nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die rechtlichen Schutzmechanismen des Zensusgesetzes 2022 blieben dabei nicht hinter denjenigen des Zensusgesetzes 2011 zurück. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaft seien Möglichkeiten einer grundrechtsschonenderen Datenerhebung nicht ersichtlich. Verbleibende Restrisiken der Deanonymisierung und Reidentifizierung seien zwar nicht auszuschließen, als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik jedoch hinzunehmen. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung vereinbar.

Website-Hosting durch US-Dienstleister nicht zu beanstanden

Das Hosting des öffentlichen Bereichs der Zensus 2022-Homepage durch einen US-amerikanischen Dienstleister stehe der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Zensus 2022 nicht entgegen. Die Verarbeitung von Hosting-Daten durch den Dienstleister erfolge nur in europäischen Rechenzentren und unter ausschließlicher Nutzung europäisch registrierter IP-Adressen. Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus seien von der Verarbeitung nicht umfasst, sondern lediglich allgemein zugängliche Metadaten, wie IP-Adresse des Abrufs, Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs. Der Antragsgegner dürfe auf die vertraglichen Zusagen des Dienstleisters vertrauen. Die Einlassungen der Antragsteller zu einem denkbaren Zugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden im Rahmen des "CLOUD-Act" blieben spekulativ und stünden einer Datenerhebung durch den Antragsgegner auch deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht verbleibende Restrisiken trotz Anspannung aller zumutbaren Vorkehrungen als grundsätzlich notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik akzeptiert habe.

US-Dienstleister bei Fragebogen-Aufruf inzwischen nicht mehr eingebunden

Überdies sei der US-amerikanische IT-Dienstleister nach Auskunft des Bundesbeauftragten für den Datenschutz aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Änderungen beim Aufruf des Online-Fragebogens nicht mehr eingebunden, sodass auch eine Übermittlung von Metadaten nicht mehr erfolge. Damit griffen auch die von dem EuGH (NJW 2020, 2613, "Schrems II") geäußerten Bedenken gegen eine Übertragung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die Vereinigten Staaten nicht durch.

Befragungsdaten werden verschlüsselt übermittelt 

Die Übermittlung der eigentlichen Befragungsdaten erfolge unter Einhaltung der Vorgaben des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 verschlüsselt, womit der Gefahr des Zugriffs unbefugter Dritter wirksam begegnet werde. Dabei stehe es den Antragstellern frei, den Fragebogen in Papierform einzureichen. Die hierfür zur technischen Umsetzung in Gestalt der Digitalisierung eingebundene Firma sei zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie habe kein Datenzugriffsrecht und erbringe damit unter datenschutzrechtlichen Aspekten keine Dienstleistung, die einen intensiveren Zugriff auf Daten der Antragsteller erlaube, als beispielsweise die Beauftragung eines privaten Postunternehmens, das mit Übergabe eines Briefs jedenfalls potenziell gleichfalls Zugriff auf die darin enthaltenen Daten habe.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 27.10.2022 - 3 L 763/22

Redaktion beck-aktuell, 7. November 2022.