Sachverhalt
Die Antragstellerin, die bereits ein Zwei-Fach-Bachelorstudium mit gutem Erfolg abgeschlossen hatte, bewarb sich an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum Wintersemester 2016/2017 um einen nicht zulassungszahlenbegrenzten Studienplatz im Masterstudiengang. Der Bewerbung fügte sie ein nach den Zugangsregeln der Prüfungsordnung erforderliches, in englischer Sprache abgefasstes Motivationsschreiben bei. Die Antragsgegnerin lehnte die begehrte Zulassung mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch die Auswahlkommission die zum Nachweis der “besonderen Eignung“ für diesen Studiengang erforderliche Gesamtpunktzahl nicht nachgewiesen. Unter anderem sei ihr Motivationsschreiben "wenig originell“ gewesen und habe, weil sehr auf persönliche Neigungen ausgerichtet, wenig Theoriebezug aufgewiesen. Die Antragstellerin ersuchte um Eilrechtsschutz.
VG: Ablehnung der Zulassung zum Masterstudium aufgrund des Motivationsschreibens rechtswidrig
Das VG hat der Antragstellerin Recht gegeben und die Universität im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 zum begehrten Masterstudiengang zuzulassen. Der Zulassungsantrag der Antragstellerin sei voraussichtlich rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen räume zwar den Hochschulen die Befugnis ein, durch die Prüfungsordnung zu bestimmen, dass von den Bewerbern/Bewerberinnen neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums, eine “studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit“ nachzuweisen sei.
Zulassung darf nicht von "Wunschkandidatenprofil" abhängig gemacht werden
Diese Ermächtigung biete den Hochschulen jedoch nicht die Möglichkeit, außerhalb der speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ein "Wunschkandidatenprofil" festzulegen. Auch seien besondere Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium nicht zulässig, die etwa auf eine “Bestenauslese“ oder sogar eine wissenschaftliche “Niveaupflege“ abzielten. Den nach dem Gesetz allein zulässigen Zugangsanforderungen entsprächen die Regelungen der Prüfungsordnung der Hochschule für diesen Studiengang in mehrfacher Hinsicht nicht. Das Kriterium “Originalität“ sei auch mit Blick auf die erwünschte Fähigkeit, sich mit neuen globalen soziokulturellen Dynamiken jenseits des etablierten akademischen Kanons auseinandersetzen zu können, kein rechtlich zu erfassendes besonderes Eignungsmerkmal gerade für diesen Masterstudiengang.
Motivationsschreiben grundsätzlich keiner Überprüfbarkeit zugänglich
Auch bestünden ganz erhebliche rechtliche Bedenken dahin, ob ein Motivationsschreiben überhaupt eine auch nur ansatzweise zuverlässige Grundlage dafür sein könne, hieran eine “besondere Eignung“ zu messen. Solche Motivationsschreiben seien in erster Linie darauf gerichtet, über eine sprachliche Darstellung der ohnehin in den weiteren Bewerbungsunterlagen ablesbaren Umstände hinaus Gelegenheit zu bieten, sich als Bewerber/Bewerberin persönlich vorzustellen und das Interesse an gerade diesem Studiengang zu beschreiben. Gerade der Motivationsbereich sei von subjektiven Aspekten geprägt, die sich oft als reine Bekundungen und Absichtserklärungen aus der aktuellen Sicht darstellten. Einer Überprüfbarkeit stünden sie nicht offen. Auch seien Motivationsschreiben, zu deren Abfassung Handreichungen und Vorstücke in kaum überschaubarer Zahl etwa im Internet erreichbar seien, selbst für erfahrene Bewerter nur schwer in ihrer Realitätsnähe erfassbar.