VG Münster: Uni-Wissenschaftlerin darf keine Mäuse für Tierversuche halten

Die Stadt Münster hat einer Wissenschaftlerin der Hautklinik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zu Recht mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Tieren für Tierversuche verboten. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte mit Beschluss vom 12.04.2018 den Eilantrag der Wissenschaftlerin ab. Diese habe grob gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den illegal gehaltenen Mäusen erhebliche Leiden und Schäden zugefügt (Az.: 1 L 2222/17).

Illegale Mäusehaltung für Tierversuche an Uni Münster

Nach einem anonymen Hinweis hatte die Westfälische Wilhelms-Universität Münster beim Veterinäramt der Stadt Münster eine Selbstanzeige über eine unerlaubte Tierhaltung im Keller der Hautklinik der Medizinischen Fakultät der Universität erstattet. Bei einer Überprüfung am selben Tag durch zwei amtliche Tierärztinnen waren in einem Kellerraum der Hautklinik 36 Käfige mit insgesamt 77 Mäusen vorgefunden worden. Nach den Feststellungen der Tierärztinnen hätten sich drei der der Wissenschaftlerin zuzuordnenden Mäuse in einem Allgemeinzustand befunden, der ihre sofortige Tötung erforderlich gemacht habe. Eine dieser Mäuse habe sich offenbar im Zustand fünf bis sieben Tage nach einem chirurgischen Eingriff befunden. Das Tier habe bereits längerfristig erhebliche Schmerzen und Leiden erlitten. Ein weiteres Tier habe hochgradige Stereotypen aufgewiesen, die sich in Form von "im Kreis rennen" geäußert hätten und sich durch äußere Reizgebung nicht mehr hätten unterbrechen lassen. Das dritte Tier habe eine daumennagelgroße, nekrotisierende Hautläsion im Nackenbereich aufgewiesen und sich in seitlich gekrümmter Körperhaltung mit zusammengekniffenen Augenlidern befunden. Nach weiteren Ermittlungen hätten der Antragstellerin 22 Boxen mit 40 der 77 Mäuse zugeordnet werden können. Diese habe die Tiere aus dem genehmigten Tierhaltungsbereich der Hautklinik entnehmen und in den betreffenden Kellerraum transportieren lassen.

Eilrechtsschutz gegen Verbotsverfügung beantragt

Die Stadt Münster untersagte der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Versuchstieren und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz.

VG: Haltungs- und Betreuungsverbot rechtmäßig

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin habe als Halterin von Tierversuchsmäusen grob gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Mäusen dadurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Die Antragstellerin sei als vormalige Halterin der Mäuse die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Die maßgeblichen Tiere seien sowohl nach der Beschriftung der Käfigboxen als auch nach den Angaben in den Tierversuchsgenehmigungsunterlagen für die genehmigte Tierhaltung, aus der die Mäuse entnommen worden seien, ihrer Arbeitsgruppe beziehungsweise ihr als Versuchsleiterin zugeordnet gewesen. Nach gegenwärtiger Einschätzung sei sie es auch gewesen, die jeweils die Anweisung gegeben habe, ob, wann und welche Tiere in den Kellerraum verbracht würden. Als Versuchsleiterin habe die Antragstellerin auch den wissenschaftlichen Nutzen an den Tieren gehabt.

Grober Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen

Der grobe Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen ergibt sich laut VG maßgeblich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, die insbesondere durch das Protokoll über die außerplanmäßige Kontrolle, die umfangreiche fotografische Dokumentation sowie das amtstierärztliche Gutachten gestützt würden. Demgegenüber sei der Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin sei durch ein erheblich mangelndes Unrechtsbewusstsein gekennzeichnet. Ihre Zuwiderhandlungen seien vor dem Hintergrund der offenbar seit Jahren in dem Kellerraum bestehenden unerlaubten Tierhaltung besonders wiederholungsträchtig.

VG Münster, Beschluss vom 12.04.2018 - 1 L 2222/17

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2018.