Rechtmäßiger Widerruf einer Erlaubnis für Lotto-Vermittlung wegen glücksspielrechtlicher Unzuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag einer Firma gegen den sofortigen Widerruf ihrer Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung wegen glücksspielrechtlicher Unzuverlässigkeit abgelehnt. Der Widerruf war nach zahlreichen Beschwerden über Telefonaktionen erfolgt, bei denen die Betroffenen durch Täuschung zu einem Vertragsabschluss über die Teilnahme an Lotterien gebracht worden seien.

Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung nach Beschwerden über Telefonaktionen widerrufen

Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben aufgrund einer ihr im Jahr 2018 erteilten Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung zurzeit mit etwa 11.000 Kunden Glücksspielverträge mit einer Laufzeit von durchschnittlich noch fünf Monaten und einem Umsatzvolumen von etwa 3,5 Millionen Euro geschlossen. Mit Ordnungsverfügung vom 17.06.2021 hatte das Niedersächsische Innenministerium die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, es lägen zahlreiche Beschwerden über Telefonaktionen vor, die auf die Antragstellerin zurückzuführen seien.

Täuschung über Vertragsverhältnis mit "Lotto-Club" 

Aus der Auswertung der Beschwerden und der von der Staatsanwaltschaft Münster zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten wegen des Verdachts des Betruges ergebe sich ein typisches Handlungsmuster der zumindest mittelbar durch die Antragstellerin beauftragten Callcenter. Dieses bestehe darin, dass die Betroffenen überraschend von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter angerufen würden, welche/r ein in Wahrheit nicht bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und einem "Lotto-Club" behaupte. Den Betroffenen werde dargelegt, dass sie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements an Lotterien teilgenommen hätten, das sich nunmehr wegen nicht erfolgter Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag verlängert habe. 

Anschließend angebliche Verkürzung der Vertragslaufzeit

Aus vorgetäuschter Kulanz werde angeboten, die Laufzeit des Vertrags auf drei Monate zu verkürzen. Nach durch den ausgeübten Druck erreichter Einwilligung werde darauf hingewiesen, dass eine andere Mitarbeiterin oder ein anderer Mitarbeiter in Kürze anrufen werde, um sich das soeben Vereinbarte bestätigen zu lassen. Im zweiten Telefonat werde durch entsprechende Gesprächsführung ein erstmaliger Vertragsabschluss über die Teilnahme an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonaufnahme bestätigt werden solle. Dabei gingen die Betroffenen davon aus, dass es sich um die im ersten Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnisses handele und bejahten daraufhin auf Aufforderung den Vertragsabschluss. In der Folge erhielten die Betroffenen ein Willkommensschreiben samt Teilnahme-Zertifikat. Das Schreiben weise die Antragstellerin als Absenderin aus. Sodann werde auf den Konten der Betroffenen eine Lastschrift der Antragstellerin ausgewiesen.

Antragstellerin weist Verantwortung für Callcenter zurück

Demgegenüber hatte die Antragstellerin unter anderem geltend gemacht, sie unterhalte selbst keine Callcenter, weshalb sie keine Verantwortung für das Verhalten der Mitarbeiter/innen in den Callcentern trage. Vielmehr habe sie Beschwerden jeweils zum Anlass genommen, die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Callcenter zu beenden.

VG bestätigt glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin

Dem folgte das VG Münster jedoch nicht. Der Widerruf der Erlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Der Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vermöge weder die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners noch die daraus von ihm gefolgerte glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu erschüttern. Insbesondere ergebe sich die glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie jedenfalls nicht in ausreichender Weise gegen die Handlungsweise der Callcenter eingeschritten sei, die ihr durch die Vielzahl an Beschwerden und eingeleiteten Strafverfahren – allein in den Verwaltungsvorgängen seien 172 Strafverfahren aktenkundig – offensichtlich bekannt gewesen sei.

Antragstellerin hätte selbst gegen Callcenter einschreiten müssen

Gerade der Umstand, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin im Verlauf mehrerer Jahre wiederholt zur polizeilichen Vernehmung geladen worden sei und die Vorwürfe in den einzelnen Strafverfahren nahezu identisch seien, mithin deutlich ein Muster erkennen ließen, hätte sie dazu veranlassen müssen, das Konzept der Beauftragung von externen Callcentern zu überdenken und gegebenenfalls selbst rechtliche Schritte gegen diese einzuleiten. Ungeachtet dessen erscheine es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass sämtliche der beauftragten Callcenter über den Verlauf mehrerer Jahre zufällig dieselben Unzulänglichkeiten in der Gesprächsführung aufwiesen. Dieser Umstand begründe eher den vom Antragsgegner geäußerten Verdacht, dass es sich hierbei um eine systematische Vorgehensweise auch der Antragstellerin selbst handele.

VG Münster, Beschluss vom 01.07.2021 - 9 L 433/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2021.