Rechtsanwalt zweifelt an Verhältnismäßigkeit der Anordnung
Am 26.11.2021 hatte sich ein Rechtsanwalt aus Münster mit einem Eilantrag und einer Klage an das Gericht gewandt und geltend gemacht, die Anordnung sei unverhältnismäßig, soweit sie sich auf andere Bereiche als die Weihnachtsmärkte und den Markt auf dem Domplatz beziehe. Die Anordnung sei bereits nicht geeignet zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, da sich draußen niemand infiziere. Hierzu verweist er auf einen Offenen Brief von Aerosolforschern vom 11.04.2021. Das Tragen einer Maske im Freien beeinträchtige ihn in unangemessener Weise.
VG: Tragen von Masken in bestimmten Situationen auch im Freien sinnvoll
Dem folgte das VG Münster nicht. Die Anordnung, in bestimmten Außenbereichen Mund und Nase zu bedecken, sei geeignet, einer Ansteckungs- oder Verbreitungsgefahr vorzubeugen. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei in Außenbereichen das Infektionsrisiko zwar grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werde. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sei in der Regel allerdings in bestimmten Situationen sinnvoll, zum Beispiel wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden könne, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgten, oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen.
Konkrete Ansteckungsgefahr irrelevant
In den von der Allgemeinverfügung erfassten räumlichen Innenstadtbereichen komme es zu Begegnungsverkehr und der Ansammlung mehrerer, gegebenenfalls auch vieler Personen auf engem Raum. Die Maßnahme ziele auf präventiven Infektionsschutz im Sinn des Infektionsschutzgesetzes, sodass es auf die Frage einer konkreten Ansteckungsgefahr nicht ankomme. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung und ihre zeitliche Dauer seien eng begrenzt (bis 23.12.2021). Die tägliche Dauer sei auf die Zeit zwischen 10.00 und 22.00 Uhr begrenzt und es seien Ausnahmen von der Tragepflicht vorgesehen. Die Regelung greife zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG ein, erweise sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz als angemessen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.