OVG Münster: Straßenbauverwaltung kann Zahlungen für gemeindliche Entwässerungskanäle nicht zurückverlangen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit zwei Urteilen vom 11.12.2019 Zahlungsklagen der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gegen zwei Gemeinden am Niederrhein wegen eingetretener Verjährung abgewiesen (Az.: 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18). Mit den Klagen hatte die Straßenbauverwaltung die Rückerstattung von Zahlungen gefordert, die auf vertraglicher Grundlage als Beitrag zu den Kosten gemeindlicher Kanalbaumaßnahmen an Bundesstraßen in den Jahren 2006 und 2010 erbracht worden waren. Im Gegenzug hatten sich die Gemeinden verpflichtet, das Oberflächenwasser "unentgeltlich" aufzunehmen und abzuführen.

Verträge nichtig

Verträge dieser Art waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten. Klagen der Straßenbaulastträger (Bundesrepublik Deutschland für Bundesstraßen und Land Nordrhein-Westfalen für Landesstraßen), mit denen diese sich unter Hinweis auf den vertraglichen Gebührenverzicht gegen gleichwohl festgesetzte Niederschlagswassergebühren wendeten, blieben sämtlich ohne Erfolg, zum einen weil die Straßenentwässerung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes und der jeweiligen gemeindlichen Satzung gebührenpflichtig ist und zum Anderen weil ein – wie hier – in zeitlicher und wertmäßiger Hinsicht unbestimmter Gebührenverzicht nach gefestigter Rechtsprechung nichtig ist.

Straßenbauverwaltung klagte wegen für Bundesstraßen geleisteter Zahlungen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Rückforderung der an die Kommunen geleisteten Pauschalbeträge für Landesstraßen abgesehen. Wegen der für Bundesstraßen geleisteten Zahlungen hat die Straßenbauverwaltung, die im Weg der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder erfolgt, im Jahr 2016 auf Bitten des Bundesverkehrsministeriums in circa 40 Fällen Klagen erhoben, die ganz überwiegend noch bei den verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig sind.

OVG: Rückforderung wegen Nichtigkeit der Verträge möglich

In den nun entschiedenen zwei Berufungsverfahren hat das OVG Münster klageabweisende Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt. Die Verträge seien insgesamt nichtig, da die Kostenbeteiligung ohne den nichtigen Gebührenverzicht ersichtlich nicht gewährt worden wäre. Eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen sei daher grundsätzlich in Betracht gekommen.

Ansprüche jedoch verjährt

Die Beklagten (Dienstleistungsbetrieb Xanten AöR beziehungsweise Stadt Kleve) hätten jedoch zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch finde die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung. Diese beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlange habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das sei nicht erst im Jahr 2013 der Fall gewesen, sodass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt gewesen seien. Den Vertragsparteien seien die Umstände, aus denen die Nichtigkeit der Verträge folge, schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen.

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision möglich

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG Münster, Urteil vom 11.12.2019 - 9 A 1133/18

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2019.

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