Maskenverweigerung rechtfertigt Schulausschluss

Eine Grundschule in Coesfeld durfte zwei Schüler wegen ihrer Weigerung, eine Alltagsmaske zu tragen, vom Schulbesuch ausschließen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster bestätigt. Sämtliche Atteste, die die Schüler vorgelegt hätten, erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht.

Atem- und Kreislauffunktionsstörung sowie Hauterkrankung angegeben

Die Schüler hatten der Schule mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, wonach bei ihnen "eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion" bestehe, "die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung" entstehe, es "aus gravierenden medizinischen Gründen" nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, "eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen" beziehungsweise es "bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen". 

Schule akzeptiert Atteste nicht - Eilanträge der Schüler erfolglos

Die Schule erachtete die Atteste unter anderem mit dem Hinweis darauf als nicht hinreichend, dass die Schüler in der Schule bislang keine Maske getragen hätten. Sie schloss die Schüler mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch aus, solange sie keine Alltagsmaske gemäß der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung trügen oder von der Schule eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Altersmaske aus medizinischen Gründen ausgesprochen worden sei. Diese Entscheidung bestätigte das VG und lehnte die gegen den Ausschluss vom Schulbesuch gerichteten Eilanträge ab.

VG bestätigt Schulentscheidung: Atteste unzureichend

Zum einen erfüllten sämtliche vorgelegten Atteste nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht, heißt es in den Beschlüssen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Auch das sei hier nicht zu erkennen, so das VG.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen konkret zu benennen

Das VG verwies dazu auf die OVG-Rechtsprechung für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach könne eine Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nur bei Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests erfolgen. Aus diesem müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen Anforderungen genügende Atteste seien hier nicht vorgelegt worden, so das VG.

Belege und Bezug zum Schulalltag fehlten

Insbesondere seien die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt noch werde sich damit auseinandergesetzt, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien. Das Tragen einer Maske werde nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen, stellte das Gericht fest.

VG Münster, Beschluss vom 04.12.2020 - 5 L 1019/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2020.