Naturschutz: Aus für Beachbar in den Emsauen

Der Kreis Steinfurt muss die Nutzung der Beachbar in den Emsauen am Hallenbad in Greven einschließlich der dort errichteten Bestuhlung und Unterstände sowie der außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen unverzüglich untersagen. Hierzu hat ihn das Verwaltungsgericht Münster im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet. Es gab damit einem entsprechenden Antrag des NABU (Naturschutzbund – Landesverband Nordrhein-Westfalen) gegen die Stadt Greven im Wesentlichen statt.

Naturschutzgebiet besonders geschützt

Die Beachbar liege im Naturschutzgebiet Emsaue, so das Gericht. Naturschutzgebiete seien rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sei. Die Errichtung und damit auch die Nutzung der Beachbar als Gastronomiebetrieb nebst Unterständen und Bestuhlung/Möblierung und die aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen verstießen gegen das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verbote des maßgeblichen Landschaftsplans. Danach seien alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten.

Früher erteilte Befreiungen nicht relevant

Insbesondere sei es nach dem Landschaftsplan verboten, bauliche Anlagen sowie Verkaufsbuden oder Stände zu errichten und zu nutzen. Die Verstöße hiergegen seien weder durch eine im Landschaftsplan vorgesehene Ausnahmegenehmigung noch durch eine Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz gedeckt. Die Stadt Greven habe für die diesjährige Saison 2022 weder einen Antrag auf Befreiung von den Verboten gestellt noch verfüge sie über eine frühere und nunmehr auch für diese Veranstaltungssaison fortwirkende Befreiung, so das VG. Sämtliche in der Vergangenheit erteilten Befreiungen hätten ersichtlich nicht die Errichtung und den Betrieb der hier streitgegenständlichen Anlagen erfasst.

Landkreis zum Einschreiten verpflichtet 

Ferner stellte das VG Münster klar, dass der Kreis Steinfurt zum Einschreiten hinsichtlich der begehrten Nutzungsuntersagung verpflichtet sei. Denn die Stadt Greven sei offensichtlich nicht gewillt, die Beachbar in ihrer konkreten Nutzungsform sowie die Nebeneinrichtungen durch Überführung naturschutzrechtlicher Belange einer Legalisierung zuzuführen, obwohl ihr ausweislich des von ihr vorgelegten Antrags zur Änderung des Landschaftsplanes zweifelsfrei bewusst sei, dass die bauliche Anlage der Beachbar sowie ihre Nebenanlagen einen oder mehrere Verbotstatbestände des Landschaftsplanes erfüllten. Die Stadt Greven nutze die Beachbar jedenfalls seit dem Jahr 2008 während der Sommermonate als Gastronomiebetrieb, obwohl ihr eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gefehlt habe und nach wie vor fehle. Aus der jahrelangen und konsequenten Fortführung einer bewusst illegalen Nutzung folge die Rechtspflicht der zuständigen Naturschutzbehörde zum Einschreiten.

VG Münster, Beschluss vom 05.07.2022 - 7 L 437/22

Gitta Kharraz, 6. Juli 2022.