Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht beim Paintball zuschauen

Die Möglichkeit für Kinder unter zehn Jahren, beim Paintball-Spiel zuzuschauen, verstößt gegen Vorschriften des Jugendschutzrechts. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster am 06.08.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Schon das Zusehen gefährde das geistige und seelische Wohl von Kindern dieser Altersgruppe.

Zutrittsverbot für Kinder unter 10 Jahren auferlegt

Die Stadt Münster hatte der Antragstellerin, der Betreiberin einer Paintball-Anlage, verboten, Kindern unter zehn Jahren Zutritt zur Paintball-Anlage zu gewähren. Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz. Durch das generelle Zutrittsverbot sei es Familien mit Kindern unterschiedlichen Alters, die einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Zielgruppe ausmachten, nicht mehr möglich, gemeinsam die Paintball-Halle zu nutzen. Eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern sei nicht zu erkennen. Aus dem Aufenthaltsraum der Anlage sei ein großer Teil des Spielbetriebs nicht einsehbar.

VG: Bereits Zuschauen beim Paintball gefährdet Kinder

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl jedenfalls für die hier maßgebliche Altersgruppe der Kinder unter zehn Jahren ausgehe. Beim Paintball-Spiel beschössen sich die Spieler unter anderem gegenseitig, die Treffer würden farbig markiert, womit die Benutzung echter Schusswaffen nachempfunden werde. Angesichts dessen sei ohne Weiteres anzunehmen, dass schon das Zusehen – ähnlich wie etwa das Betrachten von Kriegsfilmen – eine Gefährdung im genannten Sinne darstelle, weil das Kampfgeschehen ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeuge und aggressive Überzeugungen und Einstellungen erzeugt und verstärkt würden.

Spielfeld zum großen Teil von Aufenthaltsraum einsehbar

Im Hinblick darauf, dass in dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zwar nicht das kleinere, jedoch das größere Spielfeld zu etwa 75% durch eine Scheibe vom Aufenthaltsraum aus einsehbar sei, sei der jugendschutzgefährdende Tatbestand auch für den Aufenthaltsbereich erfüllt.

Umsatzeinbußen hinzunehmen

Die von der Antragstellerin angeführten finanziellen Interessen träten hinter dem Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter zehn Jahren zurück. Damit habe die Antragstellerin etwaige Umsatzeinbußen, die durch das Zutrittsverbot entstehen könnten, bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinzunehmen.

VG Münster, Beschluss vom 06.08.2020 - 6 L 506/20

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2020.

Mehr zum Thema