Zutrittsverbot für Kinder unter 10 Jahren auferlegt
Die Stadt Münster hatte der Antragstellerin, der Betreiberin einer Paintball-Anlage, verboten, Kindern unter zehn Jahren Zutritt zur Paintball-Anlage zu gewähren. Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz. Durch das generelle Zutrittsverbot sei es Familien mit Kindern unterschiedlichen Alters, die einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Zielgruppe ausmachten, nicht mehr möglich, gemeinsam die Paintball-Halle zu nutzen. Eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern sei nicht zu erkennen. Aus dem Aufenthaltsraum der Anlage sei ein großer Teil des Spielbetriebs nicht einsehbar.
VG: Bereits Zuschauen beim Paintball gefährdet Kinder
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl jedenfalls für die hier maßgebliche Altersgruppe der Kinder unter zehn Jahren ausgehe. Beim Paintball-Spiel beschössen sich die Spieler unter anderem gegenseitig, die Treffer würden farbig markiert, womit die Benutzung echter Schusswaffen nachempfunden werde. Angesichts dessen sei ohne Weiteres anzunehmen, dass schon das Zusehen – ähnlich wie etwa das Betrachten von Kriegsfilmen – eine Gefährdung im genannten Sinne darstelle, weil das Kampfgeschehen ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeuge und aggressive Überzeugungen und Einstellungen erzeugt und verstärkt würden.
Spielfeld zum großen Teil von Aufenthaltsraum einsehbar
Im Hinblick darauf, dass in dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zwar nicht das kleinere, jedoch das größere Spielfeld zu etwa 75% durch eine Scheibe vom Aufenthaltsraum aus einsehbar sei, sei der jugendschutzgefährdende Tatbestand auch für den Aufenthaltsbereich erfüllt.
Umsatzeinbußen hinzunehmen
Die von der Antragstellerin angeführten finanziellen Interessen träten hinter dem Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter zehn Jahren zurück. Damit habe die Antragstellerin etwaige Umsatzeinbußen, die durch das Zutrittsverbot entstehen könnten, bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinzunehmen.