Eilantrag gegen Testpflicht bei Abschlussprüfung zum Landschaftsgärtner
Der Antragsteller ist Prüfungskandidat für die Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner an einem Bonner Berufskolleg. Er machte gegenüber der Antragsgegnerin - der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - einstweilig geltend, an der bevorstehenden Prüfung ohne Vorlage eines negativen Ergebnisses eines Corona-Schnelltests oder einer Testung vor Ort teilnehmen zu können.
VG: Testpflicht verletzt Recht auf Berufsabschlussprüfung
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Berufsabschlussprüfung sei grundrechtlich fundiert. Zudem habe der Antragsteller, nachdem er zur Prüfung zugelassen worden sei, das Recht auf Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Berufsabschlussprüfung zum Gärtner erworben. In dieses Recht greife die Antragsgegnerin dadurch ein, dass sie die Teilnahme von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig mache. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich.
Corona-Vorschriften sehen keine Testpflicht für Abschlussschüler vor
Vielmehr sei die Rechtslage bezogen auf die Zulässigkeit, Berufsabschlussprüfungen von der Vorlage negativer Testergebnisse abhängig zu machen, eindeutig geregelt. Nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dürften nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese Prüfungen würden getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin stünden weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der ausdrücklichen Intention des Verordnungsgebers in Einklang. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um eine der Antragsgegnerin offenstehende Möglichkeit, auf die Vorlage eines negativen Testergebnisses entweder zu verzichten oder aufgrund eigener Risikoeinschätzung der Infektionslage anders zu verfahren.
Landwirtschaftskammer muss Berufskolleg entsprechend anweisen
Ebenso wenig könne sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass ihr eine den Vorgaben der Verordnung gerecht werdende Organisation der Prüfung unmöglich sei und ihr kein Weisungsrecht gegenüber dem Berufskolleg zustehe. Die Antragsgegnerin führe selbst aus, dass sie die für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft zuständige Stelle und somit unter anderem auch für die Durchführung und Organisation der Abschlussprüfungen zuständig sei. Wie sie die Organisation konkret regele, obliege allein ihrem Verantwortungsbereich.