Generelle Corona-Testpflicht auch für fleischverarbeitende Betriebe
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte per Allgemeinverfügung für Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und fleischverarbeitende Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten in der Produktion insbesondere angeordnet, dass die Beschäftigten grundsätzlich mindestens zwei Mal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf das Coronavirus getestet werden müssen.
VG gibt Eilantrag statt – Maßnahme ist unverhältnismäßig
Dem hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Allgemeinverfügung sei aller Voraussicht nach rechtswidrig. Zwar sei die Gefahrenlage durch die Corona-Pandemie in der Fleischindustrie als besonders hoch einzustufen. In Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin seien die angeordneten Maßnahmen allerdings nicht erforderlich.
Unterschiede zwischen Fleischverarbeitungsbetrieben sowie Schlachthöfen und Zerlegebetrieben
Fleischverarbeitungsbetriebe wie derjenige der Antragstellerin dürften nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung, mit Schlachthöfen und Zerlegebetrieben gleichgestellt werden. Es sei von dem Antragsgegner nichts Belastbares dazu vorgebracht worden, dass die Gefahrenlage der "Fleischindustrie" auch auf den Betrieb der Antragstellerin zutreffe. Die Produktionsbedingungen der Antragstellerin wichen von den der Allgemeinverfügung zugrunde gelegten ab. Insbesondere werde das bereits zerlegte Fleisch nicht unter denselben "klimatischen" Bedingungen (Umluftkühlungen) verarbeitet.
Generalisierende Anordnung steht im Widerspruch zur Gefahreneinschätzung
Es sei ersichtlich, dass nur Schlacht- und Zerlegebetriebe sogenannte Hotspots für Infektionsgeschehen darstellten. Der Antragsgegner setze sich durch die generalisierende Anordnung somit in Widerspruch zu seiner selbst bekundeten Einschätzung der Gefahrenlage und der zu ihrer Bewältigung einzusetzenden Mittel, keine besonderen Schutzvorschriften für das gesamte produzierende Gewerbe vorzusehen.
Ausnahmslose Verpflichtung ohne Befreiungstatbestände rechtswidrig
Ferner sei die Anordnung auch deswegen rechtswidrig, weil eine ausnahmslose Verpflichtung, ohne die Möglichkeit, den jeweiligen Produktionsbedingungen durch Befreiungstatbestände Rechnung zu tragen, nicht notwendig sei. Schließlich falle auch die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, weil es keine belegbaren Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung der Allgemeinheit durch den Betrieb der Antragstellerin gebe.