Hunde dürfen trotz Corona weiter frisiert werden

Die Tätigkeit als Hundefrisörin ist nicht durch die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verboten. Das hat das Verwaltungsgericht Münster festgestellt. Der Eilantrag einer Hundefrisörin aus Emsdetten hat damit Erfolg. Die Stadt hatte ihr am 17.12.2020 auf Anfrage mitgeteilt, dass ihr Hundefriseursalon nach den Regelungen des neuerlichen Lockdowns vorläufig bis zum 10.01.2021 zu schließen sei.

Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden

Hiergegen hatte sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das VG Münster gewandt. Das Gericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, dass die Coronaschutzverordnung – auch in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 07.01.2021 –die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin nicht verbiete. Hiernach seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Im Übrigen blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, geöffnet.

Nur Friseurdienstleistungen an Menschen untersagt

Die Antragstellerin biete als Hundefrisörin Dienst- beziehungsweise Handwerksleistungen an. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden werde nach ihrem substantiierten Vortrag eingehalten. Danach werde der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 Metern an der Tür in Empfang genommen und das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert, wobei sich einzelne Kunden nicht begegneten. Soweit in der Coronaschutzverordnung exemplarisch aufgeführt sei, dass Friseurdienstleistungen untersagt seien, beziehe sich dies allein auf Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden.

Kein Kontakt zwischen Dienstleister und Kunde notwendig 

Dies werde durch den Vergleich zu den ebenfalls aufgeführten Beispielen in der Verordnung bestätigt, wonach beispielsweise Kfz- und Fahrradwerkstätten geöffnet blieben. Auch hier komme es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister beziehungsweise Handwerker und Kunde, wobei aber bei der Übergabe der zu reparierenden Sache die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

VG Münster, Beschluss vom 11.01.2021 - 5 L 7/21

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2021.