Hintergrund ist ein Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.10.2023, mit dem die Stadt verpflichtet wurde, dem hier betroffenen Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung entfernt liegt. Da dies bislang noch nicht geschehen ist, beantragte das betroffene Kind, der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro anzudrohen.
Das VG hat jetzt diesem Antrag dem Grunde nach stattgegeben, hielt aber nur ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro für angemessen (Beschluss vom 17.10.2023 - 6 M 23/23). Die Stadt habe ihre Verpflichtung aus dem Eilbeschluss vom 17.10.2023 immer noch nicht erfüllt und gleichzeitig aufgezeigt, dazu auch in absehbarer Zeit nicht in der Lage zu sein. Dieses Versäumnis könne nicht mit dem Argument entschuldigt werden, dass keine freien Plätze vorhanden seien, die vom Wohnsitz des Kindes innerhalb von 30 Minuten erreichbar wären. Die Stadt könne das Fehlen an Betreuungsplätzen auch nicht mit Personalmangel rechtfertigen.
Denn bezüglich der Eilanordnung habe die Stadt jedenfalls nicht dargelegt, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertagesstätte oder Kindertagespflege zu verschaffen. Hierfür wäre nicht bloß die Behauptung, sondern der Nachweis einer Nachfrage bei allen wohnortnahen Betreuungseinrichtungen erforderlich. Denkbar wäre es insoweit etwa, sich nicht nur nach aktuell freien Plätzen, sondern auch nach solchen zu erkundigen, die in absehbarer Zukunft, etwa durch einen Wohnortwechsel, frei würden.