VG Münster: "Falschen" Syrern Flüchtlingseigenschaft zu Recht aberkannt

Den Mitgliedern einer vorgeblich aus Syrien stammenden Familie ist zu Recht die ihnen zuvor zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 05.04.2018 entschieden und die Klage der Familie abgewiesen. Die Herkunftsangaben seien falsch gewesen, wie die Unkenntnis der Kläger über ihr angebliches syrisches Heimatdorf und fehlende Arabischkenntnisse belegt hätten (Az.: 8 K 1648/16.A).

Ukrainische Staatangehörige gaben sich als Syrer aus

Die Kläger waren im September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten mit der Behauptung Asylanträge gestellt, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religion. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte den Klägern daraufhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Im November 2015 teilte die zuständige Ausländerbehörde dem BAMF mit, bei den Klägern handele es sich offensichtlich um ukrainische Staatsangehörige, die kein Wort Arabisch sprächen und die ganz offen gegenüber anderen Asylbewerbern geäußert hätten, wie einfach es sei, die deutschen Behörden zu täuschen. Das BAMF nahm die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft deshalb zurück und lehnte den Asylantrag der Kläger im Übrigen ab. Dagegen wendeten sich die Kläger mit ihrer Klage.

VG: Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Das BAMF habe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu Recht zurückgenommen. Den Klägern sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer unrichtigen Angaben erteilt worden. Die Angaben der Kläger, syrische Staatsangehörige zu sein und vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Syrien gelebt zu haben, entsprächen nicht der Wahrheit. In der mündlichen Verhandlung hätten die Kläger eingeräumt, keine syrischen Staatsangehörigen, sondern staatenlos zu sein.

Angebliches syrisches Heimatdorf auf Fotos nicht wiedererkannt

Außerdem hätten die Kläger vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht in dem von ihnen benannten Dorf in Syrien gelebt, wie die Unkenntnis der Kläger über die örtlichen Gegebenheiten in dem von ihnen benannten Dorf in Syrien gezeigt habe, so das VG weiter. Den Klägern seien gut 50 Fotos vorgelegt worden, von denen zehn ihren angeblichen Heimatort und die restlichen Fotos andere Orte in Syrien und der Türkei gezeigt hätten. Den Klägern sei es aber nicht gelungen, ihren angeblichen Heimatort wiederzuerkennen. Ihre Antworten seien von großer Unsicherheit geprägt und häufig falsch gewesen. Die Unkenntnis der Kläger über die örtlichen Verhältnisse schließe eine Herkunft aus Syrien aus. Wenn sie – wie sie vorgetragen hätten – ihr ganzes Leben in dem betreffenden Dorf verbracht hätten, wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, ihren Heimatort auf den vorgelegten Fotos eindeutig wiederzuerkennen.

Fehlende Arabischkenntnisse sprechen ebenfalls gegen Herkunft aus Syrien

Laut VG ergibt sich unabhängig davon ein weiteres Indiz gegen eine Herkunft der Kläger aus Syrien aus der Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben so gut wie kein Wort Arabisch sprechen könnten. Aus zahlreichen Asylverfahren von Kurden aus Syrien sei ihm bekannt, dass die allermeisten Kurden in Syrien neben ihrer Muttersprache Kurdisch auch der arabischen Sprache mächtig seien. Hätten die Kläger wahrheitsgemäß angegeben, nicht aus Syrien zu stammen, wären sie nicht als Flüchtlinge anerkannt worden. Dabei sei es unerheblich, dass das BAMF bei sorgfältiger Bearbeitung der Asylanträge die Täuschung der Kläger hätte erkennen können.

VG Münster, Urteil vom 05.04.2018 - 8 K 1648/16.A

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2018.

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