Ambulanter Betreuungsdienst bekommt keine Fördermittel

Die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten aus dem Kreis Coesfeld bleiben vor dem Verwaltungsgericht Münster erfolglos, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen (Investitionskostenpauschale) nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen in Höhe von etwa 7.000 Euro beziehungsweise etwa 115.000 Euro erstrebt hatten. Wie das Gericht am Freitag mitteilte, wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen.

Wollte Landesgesetzgeber auch Betreuungsdienste fördern?

Ambulante Betreuungsdienste erbringen Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige. Zum Beispiel helfen sie bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung, begleiten bei Spaziergängen oder zu kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Einkaufen, sie bereiten Mahlzeiten zu oder reinigen die Wohnung. Sie erbringen jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Mit den Klagen machten die Kläger unter anderem geltend: Der Bundesgesetzgeber habe Anfang 2013 das Sozialgesetzbuch (Elftes Buch) dahingehend geändert, dass die ambulanten Betreuungsdienste den Pflegediensten gleichgestellt worden seien. Zwar habe es der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bisher versäumt, das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen entsprechend anzupassen. Hierbei handele es sich aber nicht um eine bewusste Entscheidung des Landesgesetzgebers, nur die Pflegedienste und nicht auch die Betreuungsdienste zu fördern. Selbst wenn der Landesgesetzgeber dieses Ziel vor Augen gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht vor.

Investitionskostenpauschalen nur für ambulante Pflegedienste

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es unter anderem, dass die geltend gemachten Investitionskostenpauschalen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen nur für ambulante Pflegedienste vorgesehen seien. Um solche Dienste handele es sich bei den Klägern jedoch nicht. Pflegedienste seien dadurch gekennzeichnet, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit sämtlichen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgten. Demgegenüber dürften die Kläger mit ihren Fachkräften keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen. Entgegen der Auffassung der Kläger würden die ambulanten Betreuungsdienste von der Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nicht erfasst. Dies rechtfertige sich aus dem unterschiedlichen Leistungsspektrum der Pflege- beziehungsweise Betreuungsdienste.

Gesetzgeber muss über Förderung für ambulante Betreuungsdienste entscheiden

Während ambulante Pflegedienste das gesamte Leistungsspektrum der häuslichen Pflegehilfe einschließlich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen bedienten, seien ambulante Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung beschränkt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen pflegerischen Versorgungsstruktur dadurch erfülle, dass nur solche Einrichtungen gefördert würden, die eine pflegerische Versorgung umfassend erfüllen könnten. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob zukünftig auch eine Förderung für ambulante Betreuungsdienste erfolgen solle.

VG Münster, Urteil vom 31.05.2022 - 6 K 2337/21; 6 K 2338/21

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2022.