Stadt hielt Feier für unzulässig
Die Antragstellerin hatte Ende Juni 2020 an einer Schule in Rheine ihr Abitur bestanden und sich als Vertreterin des Abiturjahrgangs an die Stadt Emsdetten gewandt, um die näheren Einzelheiten der geplanten Feier abzustimmen. Die Stadt vertrat die Auffassung, dass die Abiturfeier nicht mehr zulässig sei, nachdem die Regelung in der Corona-Schutzverordnung über selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen im Rahmen der Aktualisierung vom 11.08.2020 gestrichen worden sei.
VG: Abitur ist "herausragender Anlass"
Dem folgt das VG nicht. Die geplante Abiturabschlussfeier stelle einen "herausragenden Anlass" im Sinn der Corona-Schutzverordnung dar. Das Ereignis des Schulabschlusses durch den Erhalt des Abiturzeugnisses sei einmalig. Es bestehe auch noch eine hinreichend enge zeitliche und sachliche Verbindung mit dem Schulabschluss. Die Schulabschlüsse an den Schulen hätten in Nordrhein-Westfalen Ende Juni 2020 stattgefunden. Ein Zeitraum von rund zwei Monaten nach diesem Ereignis sei noch als hinreichend nah zu erachten.
Einfaches Schutzkonzept ausreichend
Nach der Corona-Schutzverordnung seien private Veranstaltungen nicht durchweg verboten, sondern müssten einem besonderen Schutzkonzept folgen. Für bestimmte Ausnahmefälle, sogenannte herausragende Ereignisse, seien einfache Schutzkonzepte ausreichend. Dieses Differenzierungskonzept führe dazu, dass die Durchführung der geplanten Abschlussfeier in der vorgesehenen Weise – lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und einfacher Rückverfolgbarkeit – zulässig sei.
Weitergehende Anordnungen möglich
Unabhängig von der hier zu entscheidenden Frage, ob die Abiturabschlussfeier in der konkret vorgesehenen Form nach der Corona-Schutzverordnung generell verboten sei, seien die zuständigen Behörden allerdings befugt, im Einzelfall auch über die Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies bedürfte allerdings einer einzelfallbezogenen Begründung, die nicht nur pauschal auf die steigenden Infektionszahlen abstellen dürfe, sondern die von der konkreten Veranstaltung ausgehende besondere Gefährdungslage näher plausibilisieren müsse. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.