Ordnungsamt versagte Feier
Der in Münster lebende Antragsteller hatte im Vorfeld der Feier seine Nachbarschaft über das Vorhaben informiert. Nachdem das Ordnungsamt der Stadt Münster von der geplanten Feier Kenntnis erlangt hatte, teilte es dem Antragsteller mit, dass nach der Coronaschutzverordnung nur Feiern aus einem herausragenden Anlass (zum Beispiel Jubiläum, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien. Nach dem Sinn der Vorschrift fielen ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen hierunter. Der 26. Geburtstag sei kein runder Geburtstag.
Feier nach Coronaschutzverordnung unzulässig
Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht ab. Die vom Antragsteller geplante Feier mit circa 70 Gästen sei in der von ihm vorgesehenen Weise verboten. Die Feier sei als eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen – geselligen – Zweck eine Veranstaltung, die nicht unter eine besondere Regelung der Coronaschutzverordnung falle. Die Durchführung der Feier lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmittel et cetera) und einfacher Rückverfolgbarkeit sei nicht zulässig.
26. Geburtstag kein herausragender Anlass
Ein Fest anlässlich einer Feier des 26. Geburtstages stelle auch keinen herausragenden Anlass dar, bei dem das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht gölten. Soweit der Klammerzusatz das Ereignis "Geburtstag" ausdrücklich erwähne, ziele dies illustrierend darauf ab, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein könne, zum Beispiel bei runden Geburtstagen. Ein 26. Geburtstag sei nach allgemein üblichem Verständnis aber kein "runder".
Corona weiterhin ernst zu nehmen
Im Übrigen dürfe der Verordnungsgeber weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernst zu nehmende Gefahrensituation begründe und die besondere Gefährdungslage erst recht bei privaten Veranstaltungen mit nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, gegebenenfalls auch mit Gesang oder gemeinsamem Tanzen vorliege.