Der Tadschike hatte sich 2015 dem "Islamischen Staat" angeschlossen und war nach Syrien und in den Irak gereist. Dafür war er 2017 vom Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. 2018 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Abschiebungsverbot für ihn erlassen, da befürchtet wurde, dem Mann könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland Folter drohen.
Im Oktober 2024 widerruf das BAMF dann das Abschiebungsverbot, da Tadschikistan zugesichert hatte, man werde ihn nicht erneut wegen bereits in Deutschland abgeurteilter Taten verfolgen und auch nicht erniedrigend behandeln oder foltern.
Auf diese Zusicherung durfte die Behörde nach Einschätzung des VG Münster (Urteil vom 27.08.2025 – 10 K 3075/24.A) vertrauen. Das Außenministerium der Republik Tadschikistan habe gegenüber dem Mann eine bindende Verbalnote abgegeben. Es gebe keine Erkenntnisse, die für eine Missachtung dieser Zusage sprächen. Nach aktuellen Erkenntnissen in vergleichbaren Fällen sei es nicht zu Folter oder unmenschlicher Behandlung gekommen. Botschaftsangehörige hätten Gefangene in Haft besuchen dürfen. Verstöße gegen das Folterverbot seien nicht festgestellt worden. Das Land beantworte Anfragen aus Deutschland immer und "zunehmend schnell".
Unabhängig davon, ob diese Entscheidung rechtskräftig werden sollte, ist der Verbleib des Manns in Deutschland noch nicht geklärt. Das OVG Münster (Beschluss vom 25.02.2025 – 18 B 74/25) hatte in einem Parallelverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Diese Klage ist beim VG Münster anhängig.
Kurz vor der Entscheidung des OVG hatte der Tadschike die Abschiebungshaft verhindert, indem er sich bei einem Termin auf einer Polizeidienststelle in Oelde ein Cuttermesser an den Hals gehalten hatte.