Strenge Nachweispflichten für Einfuhren von Kulturgütern

Das Verwaltungsgericht München versteht die Nachweispflichten, die das Kulturgutschutzgesetz aus dem Jahr 2016 für die Einfuhr von Kulturgut in die Bundesrepublik aufstellt, streng. Nachzuweisen sei, dass beziehungsweise wann das Kulturgut rechtmäßig den Herkunftsstaat verlassen habe. Fehle es daran, könne das Kulturgut sichergestellt werden.

Gesetzeszweck nur bei strengem Verständnis erfüllt

Ein Nichteinhalten der Nachweispflicht wirke sich insbesondere in Fällen, in denen als Herkunftsstaat mehrere Staaten in Betracht kommen oder der Zeitpunkt über die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat ungeklärt bleibt, zulasten des Einführenden von Kulturgut aus, so das VG. Nur mit einer strengen Nachweispflicht könne der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Kulturgutschutzgesetzes erreicht werden, den Handel mit geraubten Kulturgütern zu unterbinden und die Rückgabe an den Herkunftsstaat zu unterstützen.

Sicherstellung des Kulturguts geeignete und erforderliche Maßnahme

Um einen späteren Rückgabeanspruch des Herkunftsstaates des Kulturguts zu sichern, sei die Sicherstellung des Kulturguts nach der Einfuhr eine geeignete und erforderliche behördliche Maßnahme. Zur Wahrung der Angemessenheit der Sicherstellung sei aber das Rückgabeverfahren, in dem die endgültige Klärung über die rechtmäßige Einfuhr und der Verbleib des Kulturguts geklärt werden, zügig durchzuführen. Das VG München geht davon aus, dass sein Urteil die Diskussion über den Umfang der Nachweispflichten, die bereits bei Entstehung des Kulturgutschutzgesetzes entstanden war, erneut entfachen wird. Es hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Nach dem VG Karlsruhe ist das VG München eines der ersten Verwaltungsgerichte, dass sich mit dem Kulturgutschutzgesetz aus dem Jahr 2016 und der Frage befasst hat, unter welchen Voraussetzungen Kulturgut bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen ist.

Antike Münzen umstrittener Herkunft sichergestellt

Dem Urteil liegt eine Sicherstellung antiker Münzen durch ein Hauptzollamt zugrunde, die der Kläger im Weg einer Auktion in den USA erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte. Während die Islamische Republik Iran Ansprüche an den Münzen geltend macht, hat der Kläger vorgetragen, sie stammten aus einer schon in den 1960er Jahren begonnenen, bekannten amerikanischen Sammlung. Es sei bereits unklar, ob die Münzen – Allerweltsgeld mit geringem wissenschaftlichen Interesse – tatsächlich aus dem heutigen Iran stammten. Auch hätten sie bereits seit Jahrhunderten ihr Herkunftsgebiet verlassen. Ein Nachweis über den genauen Zeitpunkt der Ausfuhr und ihrer Rechtmäßigkeit sei bei solchen Kleinobjekten nicht mehr möglich. 

VG München, Urteil vom 22.04.2021 - M 30 K 19.6111

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2021.