Das Verwaltungsgericht München hat mit zwei Beschlüssen vom 24.03.2020 zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20.03.2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibe jedoch im Übrigen unberührt, so das Gericht (Az.: M 26 S 20.1252; M 26 S 20.1255).
VG stellt Regelung durch Allgemeinverfügung in Frage
Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Beschränkungen hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt. In seiner Begründung bezweifelte es lediglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.
Ausgangsbeschränkung behält allgemeine Gültigkeit
Die Beschlüsse wirken nur gegenüber den zwei Antragstellern. Somit behält die angeordnete Ausgangsbeschränkung für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit. Bereits in zwei Entscheidungen vom 20.03.2020 hatte das VG München die am 16.03.2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet.
VG München, Beschluss vom 20.03.2020 - M 26 S 20.1252
Redaktion beck-aktuell, 24. März 2020.
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