Das Wahlkampfplakat der NPD mit dem Spruch "Geld für die Oma statt für Sinti und Roma" ist keine Volksverhetzung. Das hat das Verwaltungsgericht München am 19.09.2019 entschieden. Der Richter erklärte, die Darstellung habe zwar einen diskriminierenden Charakter, überschreite aber nicht die Grenze zur Strafbarkeit. Im Prozess hatte der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma gegen die Stadt Ingolstadt geklagt.
Bereits 2017 mit Eilverfahren gescheitert
Während des Bundestagswahlkampfs 2017 hatte der Verband die Stadtverwaltung aufgefordert, die dortigen NPD-Plakate mit dem Spruch zu entfernen. Die Kommune sah dafür keine Rechtsgrundlage und verwies auf die Meinungsfreiheit. Bereits 2017 war der Zentralrat mit einem Eilverfahren gescheitert. Diese Entscheidung bestätigte das Gericht nun.
Richter: Verbot nur mit Gesetzesänderung möglich
Zur Verhandlung erschienen weder Vertreter des Zentralrats noch der NPD. Der Rechtsdirektor der Stadt Ingolstadt betonte im Verfahren, es handele sich bei der Wahlwerbung um eine "geschmacklose Darstellung". "Wir hätten das Plakat gerne runtergeholt, aber wir durften nicht." Solange der Inhalt nicht strafbar sei, hätten die Kommunen wenig bis gar keinen Handlungsspielraum, befand auch das Gericht. Es bräuchte eine Gesetzesänderung, damit man Plakate wie das der NPD verbieten könne, sagte der Richter am Ende der Verhandlung.
VG München, Urteil vom 19.09.2019
Redaktion beck-aktuell, 20. September 2019 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG München, Verpflichtung zur Abhängung eines Wahlplakats, BeckRS 2017, 135293
VG Kassel, Wahlplakat, Folgenbeseitigungsanspruch, Volksverhetzung, Auslegung, Deutungsebene, BeckRS 2013, 55607
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