"dieBasis"-Werbung an Schulen: Polizei durfte Schulämter vor Initiative warnen

Darf die Polizei vor einer Bürgerinitiative mit Verbindungen zur Partei "dieBasis" warnen, wenn diese Veranstaltungen an Schulen durchführt? Das VG München sagt in einem Eilverfahren: Ja. Es sei eine parteipolitische Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten gewesen.

Das VG München hält polizeiliche Warnungen vor Veranstaltungen einer Bürgerinitiative an mehreren weiterführenden Schulen für voraussichtlich rechtmäßig. Die Polizei habe im Rahmen ihrer Befugnisse vor einer politischen Beeinflussung gewarnt, erklärte das Gericht und lehnte einen Eilantrag der Initiative ab (Beschluss vom 04.02.2026 - M 23 E 25.5470).

Die Initiative bot mehreren weiterführenden Schulen Veranstaltungen zur politischen Bildung an, es sollte um das Thema Krieg und Friedenssicherung gehen. Dabei bestanden offenbar enge Verbindungen mit der während der Corona-Pandemie entstandenen Basisdemokratischen Partei Deutschland (dieBasis). Ihre drei "de-facto-Vorstände" sind Mitglieder der Partei und haben bzw. hatten in ihr leitende Positionen. Eine dieser drei Personen sollte als Experte zum Thema in die Schulklassen kommen.

Das Polizeipräsidium informierte die Schulämter über die Aktion der Initiative und warnte sie vor den Veranstaltungen, da die Protagonistinnen und Protagonisten der Initiative zur Querdenkerszene gehörten. Dagegen wandten sich die Initiative und ihre drei Akteure mit einem Eilantrag, und verlangten, die Information und Warnung öffentlich zurückzunehmen.

Gefahr politischer Werbung an Schulen

Das blieb jedoch ohne Erfolg, das VG München lehnte den Eilantrag ab. Das Polizeipräsidium sei nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Art. 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAG befugt gewesen, die Schulämter über die Aktion der Initiative zu informieren und vor den beworbenen Veranstaltungen zu warnen. Die Initiative sei eng mit der Partei verbunden. Auch seien die Veranstaltungen der Initiative über offizielle Kanäle der Partei beworben worden.

Es sei daher zu befürchten gewesen, dass durch die angebotenen Veranstaltungen verbotene politische Werbung an Schulen (Art. 84 Abs. 2 BayEUG) betrieben würde. Das Schreiben sei angesichts der Gefährdung der politischen Neutralität an Schulen auch verhältnismäßig gewesen. Ferner liege allein in der polizeilichen Zuordnung zur Querdenkerszene noch kein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Initiative und ihrer Akteure, sodass auch insoweit kein Anspruch bestehe, diese Zuschreibung künftig zu unterlassen. 

Die von der Initiative monierte stigmatisierende Wirkung des Informations- und Warnschreibens und damit drohende Vereitelung von Veranstaltungen begründe aber jedenfalls keine besondere Eilbedürftigkeit, befand das Gericht. Denn sie könne weiter außerhalb von Schulen Demonstrationen und Veranstaltungen zum Thema abhalten. Dass eine vorläufige Regelung nötig sei, weil man sonst die Schülerinnen und Schüler des aktuellen Jahrgangs nicht mehr erreichen könne, sei unerheblich, so das VG. Dabei gehe es um den Bildungsauftrag, der Aufgabe des Staates sei.

VG München, Beschluss vom 04.02.2026 - M 23 E 25.5470

Redaktion beck-aktuell, hs, 2. April 2026.

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