Klagen auf Zahlung eines Corona-Pflegebonus abgewiesen

Das Verwaltungsgericht München hat die Klagen mehrerer Beschäftigter auf Auszahlung des Corona-Pflegebonus abgewiesen. Der Bonus könne nach der zugrunde liegenden Richtlinie nur solchen Pflegenden gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen beschäftigt seien und deren konkrete Tätigkeit der Förderpraxis entspreche, entschied das Verwaltungsgericht München. Das sei hier bei allen 4 Klagenden nicht der Fall.

Angestellte im Gesundheitswesen klagten auf Corona-Pflegebonus

Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines ambulanten Dialysezentrums, eine in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege sowie eine Hauswirtschafterin in einem Altenheim. Das für die Bewilligung zuständige Landesamt für Pflege (LfP) hatte jeweils eine Bonuszahlung abgelehnt, da eine Förderung in der Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) nicht vorgesehen sei. Diese CoBoR sehe nur eine finanzielle Begünstigung bestimmter Beschäftigter in bestimmten Einrichtungen vor.

Kein Bonus für Beschäftigte in ambulanten Dialysezentren

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen. Ein Anspruch auf Begünstigung bestehe nur im Rahmen der vom LfP tatsächlich vollzogenen Förderpraxis. Ausgehend von der CoBoR gewähre das LfP nur solchen beruflich tätigen Pflegenden den Bonus, die in bestimmten Einrichtungen beschäftigt sind. Hierzu gehörten ambulante Dialysezentren nicht. Der Bonus sei zudem auch nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage ausgestaltet. Diese Förderpraxis sei nicht zu beanstanden.

Serviceassistenz und Hauswirtschaft im Altenheim ebenfalls keine förderungsfähige Tätigkeiten

Die Klagen der Serviceassistentin in der Altenpflege beziehungsweise der Hauswirtschafterin seien – obwohl die Klägerinnen in berücksichtigungsfähigen Einrichtungen beschäftigt seien - ebenfalls abzuweisen, da deren konkrete Tätigkeiten nicht von der ständigen Förderpraxis des LfP erfasst seien.

VG München, Urteil vom 18.02.2021 - M 31 K 20.4504

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2021.