Kläger wollte Mietspiegel überprüfen
Der Kläger hatte gegenüber der Landeshauptstadt München Zugang zu den für die Erstellung der Mietspiegel verwendeten Daten gefordert. Dies umfasste unter anderem die aus einer Befragung von Münchener Mietern hervorgegangenen Fragebögen sowie deren Adressen unter Angabe der jeweiligen Miethöhe. Anhand der geforderten Daten wollte der Kläger prüfen, ob die Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergeben.
VG verweist auf gesetzliche Geheimhaltungsanforderungen
Wie das VG deutlich machte, war nicht zu klären, ob die Mietspiegel korrekt sind, sondern ausschließlich, ob die Beklagte verpflichtet ist, die geforderten Daten herauszugeben. Dies verneinte das Gericht. Zur Begründung führte es im Anschluss an die Verkündung mündlich aus, dass die besonderen Geheimhaltungsanforderungen des Bayerischen Statistikgesetzes und der darauf beruhenden Haushaltsbefragungssatzungen der Landeshauptstadt München zu beachten seien. Danach sei zum Schutz der personenbezogenen Daten die Herausgabe von Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der Befragten sowie des hieraus erstellten Datensatzes nicht zulässig.