Heilpraktiker dürfen bestimmte Formen der Eigenbluttherapie anbieten

Nach einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts München dürfen Heilpraktiker Patienten nach wie vor mit bestimmten Formen der Eigenbluttherapie behandeln. Einige Verfahren seien aber Ärzten vorbehalten. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Frage ist nach einer Änderung des Arzneimittelgesetzes im Jahr 2019 zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig.

Regierung von Oberbayern wollte Behandlungen untersagen

Die Kläger in dem Fall sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und bieten in ihren Praxen seit 2014 beziehungsweise 2016 verschiedene Eigenbluttherapien an. Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab dem Jahr 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich war.

Reinjektion von unverändertem Blut zulässig

Nach Auffassung der zuständigen Kammer dürfen Heilpraktiker nach wie vor bestimmte Formen der Eigenbluttherapie anbieten. Erlaubt ist nach Ansicht des VG die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sogenannte native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sogenannte homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma(PRP)-Eigenbluttherapie, sind nach dem Urteil jedoch Ärzten vorbehalten. Streitentscheidend war insbesondere, so das VG weiter, ob die Kläger für die einzelnen streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten beziehungsweise unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.

VG München, Urteil vom 30.06.2022 - M 26a K 21.397

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2022.