Eilantrag gegen Affenpocken-Quarantäne gescheitert

Ein an Affenpocken erkrankter Mann ist vor dem Verwaltungsgericht München mit seinem Eilantrag gegen eine Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes gescheitert. Laut VG ist die Anordnung, die dem Mann untersagt, seine Wohnung während der Dauer von 21 Tagen zu verlassen, voraussichtlich rechtsmäßig, insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes verhältnismäßig.

VG: Absonderungsanordnung verhältnismäßig

Dem Antragsteller wurde per Absonderungsanordnung untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes während der Dauer der angeordneten Absonderung zu verlassen. Dagegen begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz beim VG, ohne Erfolg. Laut VG ist die Absonderungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig. Die Anordnung sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand verhältnismäßig. Eine Infektion mit Affenpocken werde nicht nur beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr unter Männern übertragen. Die Erkrankung sei weder auf Männer beschränkt noch setze die Übertragung dieses Virus einen sexuellen Kontakt voraus. Vielmehr könne es auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen zu einer Infektion kommen.

Gesundheitsschutz überwiegt wegen Virus-Gefährlichkeit für bestimmte Gruppen

Auch wenn die Krankheit bei den gegenwärtig Betroffenen überwiegend mild verlaufe und nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts die Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland derzeit gering sei, so sei gegenwärtig davon auszugehen, dass insbesondere Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen schwer an Affenpocken erkranken können. Daher sollte die weitere Verbreitung der Affenpocken nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts, der sich die Kammer anschließe, so gut wie möglich verhindert werden. Trotz der starken Belastung des Betroffenen durch die häusliche Absonderung überwiege der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Auch die Dauer der angeordneten Absonderung von 21 Tagen gerechnet ab Auftreten der ersten Symptome hält das VG der Empfehlung des Robert Koch-Instituts folgend für voraussichtlich rechtmäßig.

VG München, Beschluss vom 06.07.2022 - M 26b S 22.3317

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2022.