Kläger halten Aufspielen des Updates für unzumutbar
Die Kläger sind Halter von Pkw der Marke VW, Audi und Škoda, die mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet und werksseitig mit einer Abschalteinrichtung versehen sind. Diese sogenannte Schummelsoftware bewirkt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb. Da die Kläger auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht an der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückrufaktion der Hersteller teilnahmen und kein Software-Update aufspielen ließen, untersagten die Landeshauptstadt München beziehungsweise die Landratsämter Erding und Landsberg am Lech den Betrieb der Pkw im öffentlichen Verkehr. Mit den hiergegen erhobenen Klagen machen die Kläger geltend, es sei ihnen nicht zumutbar, das Update aufspielen zu lassen.
Beweismöglichkeiten in Zivilprozess nicht beeinträchtigt
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach Ansicht des VG würden die Pkw durch das Software-Update wieder der vom KBA ausgesprochenen Typengenehmigung entsprechen und würde allein dadurch die Vorschriftsmäßigkeit wiederhergestellt werden. Sollte das Update – wie von den Klägern befürchtet – tatsächlich Mängel an den Pkw hervorrufen, sei es angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung einer Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nicht unverhältnismäßig, das Update zu fordern. Hinsichtlich etwaiger aus dem Update folgender Schäden könne der Fahrzeughalter darauf verwiesen werden, diese gegenüber dem Pkw-Hersteller beziehungsweise Händler geltend zu machen. Letztlich nehme die Betriebsuntersagung den Klägern auch keine Beweismöglichkeiten in einem Zivilprozess.
Richter hält "maßvolles Vorgehen" für angezeigt
Wie der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung aber auch deutlich machte, sei ein "maßvolles Vorgehen" der Behörden angezeigt, da letztlich nicht die Fahrzeughalter für die Entstehung des Abgasskandals verantwortlich seien. Im Sinne eines maßvollen Vorgehens müssten die Behörden beispielsweise vorrangig ein Zwangsgeld androhen, bevor die zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht werden dürfe.