VG München: Anordnung zum Wiederaufbau des "Uhrmacherhäusls" vorerst aufgehoben

Die gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anordnung der Landeshauptstadt München zum Wiederaufbau des sogenannten Uhrmacherhäusls in München Giesing ist rechtswidrig. Die Verfügung sei bereits formal fehlerhaft, da sich die Landeshauptstadt nicht damit auseinandergesetzt habe, dass auch der für den Abriss des Denkmals verantwortliche Bauunternehmer zum Wiederaufbau verpflichtet werden könnte, so das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 15.07.2019 (Az.: M 8 K 18.1841).

Stadt verlangte Wiederherstellung rechtswidrig abgerissenen Denkmals

Mit seiner Klage wandte sich der Eigentümer des vormals mit dem sogenannten Uhrmacherhäusl bebauten Giesinger Grundstücks gegen die Anordnung der Landeshauptstadt München, das im September 2017 ohne Genehmigung nahezu vollständig beseitigte Uhrmacherhäusl den ursprünglichen Maßen entsprechend wiederherzustellen. Die Landeshauptstadt stützte sich hierbei auf denkmalschutzrechtliche Erwägungen: So habe es sich bei dem Uhrmacherhäusl um ein Einzeldenkmal gehandelt, dessen Beseitigung das denkmalschutzrechtliche "Ensemble Feldmüllersiedlung" beeinträchtigt habe. Der Eigentümer weist die Schuld von sich. Der Bauunternehmer habe eigenmächtig gehandelt.

VG hebt Wiederherstellungsverfügung gegen Eigentümer auf

Das VG hat dem Kläger Recht gegeben. Die Anordnung der Wiederherstellung des Uhrmacherhäusl sei bereits formal fehlerhaft, da sich die Landeshauptstadt nicht damit auseinandergesetzt hätte, dass auch der Bauunternehmer zum Wiederaufbau verpflichtet werden könnte. Ungeachtet bestehender Zweifel, ob der Bauunternehmer eigenmächtig gehandelt habe, stehe dessen Verantwortlichkeit im Gegensatz zu der des Eigentümers objektiv fest. Die getroffene Anordnung sei deshalb ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig. Da eine Auswahlentscheidung gänzlich fehle und diese auch nicht nachgeholt werden könne, komme es auf nachträglich angestellte Erwägungen nicht an. Allerdings stehe die Aufhebung der angefochtenen Anordnung einer neuen Anordnung nicht entgegen.

VG München, Urteil vom 15.07.2019 - M 8 K 18.1841

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2019.