VG München: Airbnb muss Identität deutscher Gastgeber preisgeben

Airbnb muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12.12.2018 entschieden und damit eine Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Az.: M 9 K 18.4553, nicht rechtskräftig).

Stadt München will Zweckentfremdung von Wohnraum unterbinden

Die Klägerin betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.

VG München: Airbnb Ireland bei Tätigkeit im Bundesgebiet an deutsche Vorschriften gebunden

Das VG München hat entschieden, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht.

Auskunftsverlangen nach EU-Recht zulässig und verhältnismäßig

Das Auskunftsverlangen der Stadt München sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht.

Keine datenschutzrechtlichen Bedenken

Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht laut VG München ab Rechtskraft des Urteils.

VG München, Urteil vom 12.12.2018 - M 9 K 18.4553

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2018.