Das Verwaltungsgericht Minden hat die Stadt Minden im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der antragstellenden AfD bis zum 17.03.2017 vollständige Auskunft darüber zu erteilen, wann welche öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Minden bis zum 13.05.2017 im Rahmen des Landtagswahlkampfes zur Anmietung zur Verfügung stehen (Beschluss vom 14.03.2017, Az.: 2 L 493/17, nicht rechtskräftig).
Zulassungsanspruch aus Gründen der Chancengleichheit
Als politischer Partei stehe der Antragstellerin nach dem Grundsatz der Chancengleichheit ein Zulassungsanspruch gegenüber der Stadt Minden mit Blick auf deren öffentliche Einrichtungen im Rahmen der jeweiligen Kapazitäten zu. Das entsprechende Vergabeverfahren könne die Stadt nicht auf Dritte, wie etwa die Volkshochschule Minden abwälzen. Um im Rahmen des Wahlkampfes sachgerechte Anträge auf Zulassung zu bestimmten öffentlichen Einrichtungen der Stadt Minden stellen zu können, sei die begehrte Auskunft erforderlich. Bislang habe die Stadt Minden diese nicht vollständig erteilt.
VG Minden, Beschluss vom 14.03.2017 - 2 L 493/17
Redaktion beck-aktuell, 17. März 2017.
Aus der Datenbank beck-online
Schoch, Rechtsprechungsentwicklung: Zugang zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen, NVwZ 2016, 257
OVG Magdeburg, Überlassen einer öffentlichen Einrichtung an eine Partei, NVwZ-RR 2011, 150
OVG Berlin-Brandenburg, politische Parteien, Zuständigkeitskreis, Chancengleichheit, Organisationsebene, Nutzungsordnung, öffentliche Parteigliederung,
BeckRS 2011, 56449
VG Berlin, Raumvergabe, Vergabepraxis, Antragseingang, Politische Partei, BeckRS 2011, 54413
VG Magdeburg, Zugang einer Partei zu einer (kommunalen) Einrichtung, BeckRS 2008, 32976
Köster, Zugang der politischen Parteien zu öffentlichen Einrichtungen der Kommunen,
KommJur 2007, 244
BVerwG, Gemeinderecht; Vergabe von Räumen an politische Parteien, BeckRS 1969 30439797