Pflegeheimbewohnerin wendet sich erfolgreich gegen Corona-Isolationsanordnung

Die Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Isolierung von Pflegeheimbewohnern. Das Verwaltungsgericht Minden gab jetzt dem Eilantrag einer Frau auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Isolationsanordnung statt. Unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und auf soziale Kontakte sei die Anordnung voraussichtlich rechtswidrig.

Regelung sieht getrennte Unterbringung vor

Gemäß Ziff. 6.2. Satz 1 Alt. 2 der CoronaAVPflegeundBesuche vom 31.08.2020 sind pflegebedürftige Menschen, bei denen aufgrund eines konkret darzulegenden Anlasses eine SARS-CoV-2-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen (Isolierung).

Regelung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig

Dem Antrag einer Frau aus dem Kreis Lippe, die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Regelung erhobenen Klage anzuordnen, hat das VG jetzt stattgegeben. Das private Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache insoweit angefochtenen Allgemeinverfügung. Ziff. 6.2. Satz 1 Alt. 2 der CoronaAVPflegeundBesuche erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

Ermächtigungsgrundlage fehlt

Für die umstrittene Isolierungsanordnung fehle es an einer tauglichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die vom Ministerium herangezogene Generalermächtigung aus § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil in § 30 IfSG spezialgesetzliche Regelungen enthalten seien, sodass ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen sei.

Entscheidung durch Pflegeeinrichtung rechtswidrig

Darüber hinaus fehle es bei der von Ziff. 6.2. Satz 1 Alt. 2 CoronaAVPflegeundBesuche geregelten Isolierungsanordnung an einer behördlichen Einbeziehung. Nach derzeitiger Ausgestaltung der Regelung solle die Pflegeeinrichtung selbst entscheiden, wer isoliert werde. Eine solche Entkoppelung von einem behördlichen Entscheidungsprozess erweise sich im konkreten Fall als rechtswidrig. Die zuständige Behörde müsse nach den Regelungen des IfSG selbst prüfen, ob die Voraussetzungen einer Isolierung vorliegen und dürfe dies nicht der jeweiligen Einrichtungsleitung überlassen. Eine Präzisierung, wann von einem "konkreten Anlass" ausgegangen werden könne, enthalte die Allgemeinverfügung nicht.

Gegebenheiten der Isolierung hätten weiter präzisiert werden müssen

Wegen des hochwertigen Schutzguts der Gesundheit des menschlichen Lebens sei es zwar grundsätzlich denkbar, die Pflegeeinrichtung bei der Umsetzung einer Isolierung einzubeziehen. Dazu hätte es jedoch einer Präzisierung bedurft, unter welchen tatsächlichen Gegebenheiten eine Isolierung zu erfolgen hat.

VG Minden, Beschluss vom 14.10.2020 - 7 L 729/20

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2020.