"Open-House-Vertrag" für Wirkstoff mit Substitutionsausschluss
Der streitgegenständliche Rabattvertrag war im März 2013 im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens ohne Bieterwettbewerb und mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit anderer Marktteilnehmer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Er bezog sich auf einen Wirkstoff, der auf der sogenannten Substitutionsausschlussliste steht.
VG: Rabattsatz kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Laut VG stehen dem nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich jedermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegen. Es handele sich bei dem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beigeladenen Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermögliche keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen.
Rabattsatz hier auch ohne wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge
Aufgrund der Besonderheiten des gewählten Vergabeverfahrens und des Wirkstoffs, für den eine Substitution in der Apotheke ausgeschlossen sei, komme dem Rabattsatz auch keine wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge zu, so das VG weiter. Die Bekanntgabe des Rabattsatzes sei deshalb auch nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.