VG Minden: Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel offenlegen

Eine Betriebskrankenkasse, die mit einer Arzneimittelherstellerin im Rahmen eines Open-House-Verfahrens einen Rabattvertrag für einen Wirkstoff mit Substitutionsausschluss abgeschlossen hatte, muss den vereinbarten Rabattsatz für das Arzneimittel offenlegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 15.02.2017 entschieden und einer auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützten Klage eines Apothekers stattgegeben (Az.: 7 K 2774/14).

 "Open-House-Vertrag" für Wirkstoff mit Substitutionsausschluss

Der streitgegenständliche Rabattvertrag war im März 2013 im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens ohne Bieterwettbewerb und mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit anderer Marktteilnehmer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Er bezog sich auf einen Wirkstoff, der auf der sogenannten Substitutionsausschlussliste steht. 

VG: Rabattsatz kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Laut VG stehen dem nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich jedermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegen. Es handele sich bei dem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beigeladenen Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermögliche keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen.

Rabattsatz hier auch ohne wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge

Aufgrund der Besonderheiten des gewählten Vergabeverfahrens und des Wirkstoffs, für den eine Substitution in der Apotheke ausgeschlossen sei, komme dem Rabattsatz auch keine wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge zu, so das VG weiter. Die Bekanntgabe des Rabattsatzes sei deshalb auch nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.

VG Minden, Urteil vom 15.02.2017 - 7 K 2774/14

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2017.

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