Stadt wendete sich gegen Zuweisung ausreisepflichtiger Asylantragsteller
Die Stadt Werther wehrte sich gegen die Zuweisung dreier vollziehbar ausreisepflichtiger Asylantragsteller, die ihrer Auffassung nach bereits aus der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen heraus hätten abgeschoben werden können und müssen, bevor es zu einer Zuweisung an die Kommune hätte kommen dürfen. Sie vertrat die Auffassung, die Zuweisungsentscheidungen seien rechtswidrig, weil Vorschriften der Landesverfassung über die Aufgabenzuweisung an die Kommunen nicht eingehalten seien.
Klägerin rügte unzureichenden finanziellen Ausgleich
Zudem reichten die finanziellen Ausgleichszahlungen, die im Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen festgeschrieben seien, für die Kommunen oft nicht aus. Für die drei in den Verfahren streitgegenständlichen Asylantragsteller habe eine Zahlungsverpflichtung des Landes nur längstens für drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht bestanden. Zwei der betreffenden Asylbewerber sind in der Zwischenzeit abgeschoben worden, ein Dritter ist untergetaucht und unbekannt verzogen.
VG: Zuweisung stellt lediglich Konkretisierung gesetzlicher Aufnahmeverpflichtung dar
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Stadt abgewiesen. Die Kommune sei durch die Zuweisungsentscheidungen nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Die Zuweisung einzelner Asylantragsteller stelle nicht immer wieder eine neue Übertragung von Aufgaben an die Kommune dar, sondern nur eine Konkretisierung der bestehenden gesetzlichen Aufnahmeverpflichtung. Ob die Aufgabenübertragung als solche den Vorgaben der Landesverfassung genüge, könne von einer klagenden Kommune nicht im Verfahren gegen individuelle Zuweisungsentscheidungen geltend gemacht werden und sei daher in diesen Verfahren auch nicht abschließend zu klären.
Ausgleichszahlungen in dafür vorgesehenen Erstattungsverfahren zu klären
Soweit es um die Auskömmlichkeit der Ausgleichszahlungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die aufnehmenden Kommunen gehe, seien diese Rechtsfragen in den dafür vorgesehenen Erstattungsverfahren zwischen dem Land und der Kommune zu klären. Die Kommune habe kein Recht, die Einzelzuweisungen von Asylantragstellern mit dieser Argumentation zu blockieren und dadurch einen Streit zwischen Kommune und Land auf dem Rücken des schutzbedürftigen Asylantragstellers auszutragen, dem nach der Gesetzeslage zunächst Schutz und Obdach zu gewähren sei.