Kein Interesse an nachträglicher Feststellung
Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass bei keinem der Kläger das erforderlich Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Herbst 2020 verfügten Absonderungen vorliege (Az.: 7 K 2624/20, 7 K 2654/20, 7 K 2792/20, 7 K 2802/20 und 7 K 2863/20). Angesichts der zwischenzeitlich geänderten Rechts- und Tatsachengrundlage seien gleichartige Entscheidungen heute nicht mehr zu erwarten.
Keine Stigmatisierung und Schaden nicht ausreichend konkretisiert
Da die Absonderung an zufällige Umstände anknüpfe, seien die Betroffenen außerdem nicht in zur nachträglichen Überprüfung berechtigender Weise stigmatisiert. Soweit die Feststellungsanträge zum Teil mit der Absicht begründet wurden, Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend machen zu wollen, habe es an der erforderlichen Konkretisierung des Schadens gefehlt.
Kein Eingriff in die Freiheit der Person
Zuletzt habe es sich bei den zeitlich begrenzten Absonderungen auch nicht um besonders einschneidende Grundrechtseingriffe für die Betroffenen (unter anderem ein in einer KiTa betreutes Kind, ein Schüler, eine Lehrerin und eine Hebamme) gehandelt. Insbesondere handele es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer häuslichen Absonderung nicht um einen Eingriff in die Freiheit der Person, da die häusliche Absonderung im Gegensatz zur Absonderung in einer gesonderten Einrichtung voraussetze, dass der Betroffene diese Maßnahme freiwillig befolge.