Richterbesoldung in Thüringen wird Fall für Karlsruhe

Richterinnen und Richter in Thüringen werden zu schlecht bezahlt, glaubt das VG Meinungen. Es geht von einer – strukturell bedingten – verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung aus und hat deswegen in zwei Musterverfahren das BVerfG angerufen.

Betroffen seien die Jahre 2020 bis 2022 und das Jahr 2024. Auch in 2023 sei die Besoldung an sich zu niedrig gewesen – eine einmalige Sonderzahlung hat hier aus Sicht des VG aber genügt, um die Verfassungswidrigkeit abzuwenden.

Das Gericht zeigt sich vor allem deswegen von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung überzeugt, weil das sogenannte Mindestabstandsgebot nicht eingehalten worden sei. Danach muss ein verheirateter Beamter in der untersten Besoldungsgruppe und niedrigsten Erfahrungsstufe mit zwei Kindern insgesamt mindestens 15% mehr Geld zur Verfügung haben als eine vergleichbare Familie, die Leistungen der Grundsicherung bezieht. Diese Grenze sei in Thüringen in den genannten Jahren unterschritten worden.

Gesamtes Besoldungsgefüge betroffen

Zwar erhielten Richterinnen und Richter im Freistaat schon deutlich mehr als Empfänger von Grundsicherungsleistungen. Allerdings hielten zahlreiche darunterliegende Besoldungsgruppen die Grenze des Mindestabstandsgebots nicht ein. Das VG sieht daher ein strukturelles Problem, das das gesamte Besoldungsgefüge betrifft. Um für verfassungsmäßige Zustände zu sorgen, müsste aus Sicht des Gerichts die Besoldung insgesamt angehoben werden – das würde sich dann auch auf die Richterinnen und Richter auswirken.

Bestärkt in seinem Befund sieht sich das VG durch Probleme im Rahmen der Personalgewinnung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG komme der Besoldung auch eine qualitätssichernde Funktion zu – sie müsse nach Art und Höhe geeignet sein, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl anzuziehen. Auch dieser Funktion habe die Besoldung in den erörterten Jahren nicht mehr genügt.

Im Jahr 2023 hätten sämtliche Beamtinnen und Richter eine Sonderzahlung von insgesamt 3.000 Euro erhalten. Das habe zwar nichts daran geändert, dass die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes die Grenze zum Mindestabstandsgebot unterschreiten. Jedoch habe die Sonderzahlung immerhin dazu geführt, dass der Verstoß nicht so gravierend ausfällt wie in den übrigen Jahren. Die Unterschreitung erfasse jedenfalls nicht das gesamte Besoldungsgefüge bis hin zur Richterbesoldung.

Die beiden Musterverfahren hat das VG derweil ausgesetzt (Beschluss vom 05.11.2025).

Redaktion beck-aktuell, bw, 6. November 2025.

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