Beschränkte Zugangszeiten zu Dienstgebäude gelten auch für Personalratsvorsitzenden

Die von einem Behördenleiter angeordnete Beschränkung des Zugangs zu dem Dienstgebäude außerhalb der regulären Dienstzeiten ist auch von dem Personalratsvorsitzenden zu beachten. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Die auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung sei nicht zu beanstanden, ein unzureichendes Zeitbudget für Personalratsaufgaben nicht dargelegt.

Personalratsvorsitzender begehrt Zugang zu Büro "24/7"

Bei Einführung eines einheitlichen Systems zur Erfassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten und zur Schließung der Gebäude einer Kreisverwaltung legte der Landrat fest, dass außerhalb der in einer Dienstvereinbarung geregelten Gleitzeiten nur noch die Verwaltungsspitze, die Fachbereichsleitungen und Funktionspersonal im Bedarfsfall Zugang zu den Dienstgebäuden nehmen dürfen. Die Regelung sollte dem Schutz des Eigentums der Dienststelle, der bei ihr geführten Daten und der sich in den Gebäuden in Randzeiten aufhaltenden Mitarbeiter dienen. Dem Personalratsvorsitzenden wurde dementsprechend der Zutritt zum Personalratsbüro (nur noch) in den Gleitzeiten gestattet. Er begehrte aber einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen, da sich die Personalratsaufgaben - wie die von ihm abgeleisteten Überstunden zeigten - nicht innerhalb der durch die Dienstvereinbarung geregelten Arbeitszeit vollständig erledigen ließen.

VG: Auf Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregel nicht zu beanstanden

Das VG lehnte den Antrag ab. Im Rahmen des einem Behördenleiter obliegenden Organisationsermessens habe der Landrat den auf einem Sicherheitskonzept beruhenden Zugang auf das notwendige Maß beschränken dürfen. Er habe auch nicht gegen die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bestehende Pflicht verstoßen, der Personalvertretung für ihre Tätigkeit die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Personalratsaufgaben nicht innerhalb des dem Personalratsvorsitzenden eingeräumten Zeitrahmens (bereinigt 55 Stunden zuzüglich 7,5 Stunden samstags) erfüllt werden könnten. Diesen habe er in der Vergangenheit weder im Durchschnitt noch in Einzelfällen ausgeschöpft. Anders als teilweise andere Bedienstete habe der Vorsitzende des Personalrats unter Berücksichtigung der ihm und der Personalvertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch keine eilbedürftigen Geschäfte zu erledigen, die einen generellen Zugang zu dem Dienstgebäude erforderten.

VG Mainz, Beschluss vom 10.01.2023 - 5 K 353/22

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2023.

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