VG Mainz: Wohngebäude muss mit seinen Ausmaßen insgesamt zur Umgebung passen

Ein neu hinzukommendes Wohngebäude fügt sich nur dann mit seinen Maßen in die Umgebungsbebauung ein, wenn es seiner Dimension nach mit dort vorhandenen Baulichkeiten vergleichbar ist und sich mit seinem gesamten optischen Erscheinungsbild in der vorhandenen Bebauung wiederfindet, entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 26.07.2019 (Az.: 3 K 1142/18).

Baubehörde und Gemeinde hielten Bau größeren Mehrfamilienhauses für unzulässig

Die Bauherren beantragten eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit sieben Wohneinheiten. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, die Baulichkeit füge sich nach Grundfläche und Höhe nicht in die in der Umgebung vertretene Bebauung ein. Deshalb habe auch die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt. Dagegen wandten sich die Bauherren mit einem Widerspruch und legten eine hinsichtlich der Außenmaße des Gebäudes reduzierte Planung vor.

Widerspruchsbehörde ordnete Genehmigung des Vorhabens an

Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hob die Widerspruchsbehörde den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, den Bauherren hinsichtlich der geänderten Gebäudegestaltung eine Baugenehmigung zu erteilen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtete sich die Klage der Gemeinde, mit der sie geltend macht, ihre Planungshoheit werde dadurch verletzt, dass eine bauplanungsrechtlich unzulässige Bebauung genehmigt werden solle. Das Bauvorhaben passe sich angesichts seines Bauvolumens nicht in die Umgebungsbebauung ein, die von kleineren Wohngebäuden geprägt sei.

VG: Streitiges Bauvorhaben widerspricht geltendem Bauplanungsrecht

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das geplante Wohngebäude widerspreche dem Bauplanungsrecht, da es sich hinsichtlich seiner Grundfläche (187 qm) und seiner Höhe (Firsthöhe 11,35 m) nicht an das Maß der in der Umgebung vorhandenen Bebauung halte. Ein in der Nähe errichtetes Gebäude weise zwar eine ähnlich große Grundfläche wie das Vorhaben auf. Das geplante Gebäude überschreite jedoch die Höhe des höchsten (von der Grundfläche her aber deutlich kleineren) Gebäudes in der Nachbarschaft mit ca. 1,20 m mehr als nur geringfügig.

Wohngebäude fügt sich aufgrund der Ausmaße nicht in die nähere Umgebung ein

Die Kombination einzelner Maßfaktoren verschiedener Gebäude der Umgebung (also der Grundfläche des einen Gebäudes mit der Höhe eines anderen) würde dazu führen, dass eine Baulichkeit entstehe, die in ihrer Dimension bisher kein Vorbild in der näheren Umgebung habe. Ein neu hinzukommendes Gebäude müsse sich mit seinem gesamten optischen Erscheinungsbild in der vorhandenen Bebauung wiederfinden. Andernfalls lasse sich im unbeplanten Innenbereich eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung nicht gewährleisten. Das Wohngebäude füge sich auch nicht ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es wegen seines neuen Bauvolumens eine Vorbildwirkung für die (großflächigen) Nachbargrundstücke entfalte.

VG Mainz, Urteil vom 26.07.2019 - 3 K 1142/18

Redaktion beck-aktuell, 6. August 2019.