Vor Abschiebung darf Covid-19-Test angeordnet werden

Vor der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers auf dem Luftweg kann eine ärztliche Untersuchung zur Abnahme eines PCR-Tests angeordnet werden. Der Covid-19-Test sei zur Feststellung der Reisefähigkeit des zur Ausreise verpflichteten Antragstellers rechtlich zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Es wies dabei darauf hin, dass der Begriff der Reisefähigkeit weit auszulegen sei.

Streit um Anordnung eines Covid-19-Tests

Der Antrag stellende ausreisepflichtige Ausländer wurde mit Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zur Abnahme eines Covid-19-Tests vor der geplanten Rückführung nach Aserbaidschan zu dulden, wenn er nicht freiwillig einen Test zulasse. Dagegen wandte er sich mit einem Eilantrag.

Verweis auf Einreisebestimmungen von Aserbaidschan

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Durchführung eines Covid-19-Tests sei zur Feststellung der Reisefähigkeit des zur Ausreise verpflichteten Antragstellers rechtlich zulässig, insbesondere erforderlich, entschied das VG Mainz. Der Begriff der Reisefähigkeit in dem aufenthaltsgesetzlichen Zusammenhang sei weit zu verstehen und umfasse auch die gesundheitlichen Voraussetzungen, um eine Abschiebung zu ermöglichen. Hier sei eine Rückführung auf dem Luftweg beabsichtigt, sodass zur Minimierung einer Gefahr für Leib und Leben der im Flugzeug Mitreisenden eine vorherige Testung des Abzuschiebenden notwendig sei. Darüber hinaus setzten die Einreisebestimmungen von Aserbaidschan das Vorliegen eines negativen Covid-19-Tests voraus, der nicht älter als 48 Stunden sein dürfe.

VG Mainz, Beschluss vom 14.06.2021 - 4 L 472/21

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2021.