Streit um Anordnung eines Covid-19-Tests
Der Antrag stellende ausreisepflichtige Ausländer wurde mit Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zur Abnahme eines Covid-19-Tests vor der geplanten Rückführung nach Aserbaidschan zu dulden, wenn er nicht freiwillig einen Test zulasse. Dagegen wandte er sich mit einem Eilantrag.
Verweis auf Einreisebestimmungen von Aserbaidschan
Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Durchführung eines Covid-19-Tests sei zur Feststellung der Reisefähigkeit des zur Ausreise verpflichteten Antragstellers rechtlich zulässig, insbesondere erforderlich, entschied das VG Mainz. Der Begriff der Reisefähigkeit in dem aufenthaltsgesetzlichen Zusammenhang sei weit zu verstehen und umfasse auch die gesundheitlichen Voraussetzungen, um eine Abschiebung zu ermöglichen. Hier sei eine Rückführung auf dem Luftweg beabsichtigt, sodass zur Minimierung einer Gefahr für Leib und Leben der im Flugzeug Mitreisenden eine vorherige Testung des Abzuschiebenden notwendig sei. Darüber hinaus setzten die Einreisebestimmungen von Aserbaidschan das Vorliegen eines negativen Covid-19-Tests voraus, der nicht älter als 48 Stunden sein dürfe.