Stadt Mainz 2018 zu Fortschreibung ihres Luftreinehalteplans verurteilt
Mit Urteil vom 24.10.2018 (ZUR 2019, 116) hatte das VG Mainz die Stadt Mainz auf Klage der DUH verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten – zum 01.04.2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält. Das Urteil war ohne Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig geworden.
DUH hält geänderten Luftreinhalteplan für unzureichend
Die Stadt Mainz änderte ihren Luftreinhalteplan zum 01.04.2019 unter anderem unter Aufnahme eines Stufenkonzepts für Verkehrsverbote. Dagegen richtete sich der Antrag der DUH auf Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro für den Fall, dass die Stadt nicht einer weiteren Ergänzung des Luftreinhalteplans bis Ende Mai 2019 nachkommt. Sie machte geltend, der neue Luftreinhalteplan könne nicht gewährleisten, dass der Immissionsgrenzwert in Mainz gewahrt werde. Die Umsetzung des Verkehrskonzepts allein aufgrund der an der Messstelle Parcusstraße ermittelten Messwerte – unter Außerachtlassung von Passivsammlerergebnissen an anderen Stellen – werde der Verpflichtung des Urteils zur Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet nicht gerecht.
VG Mainz: Geänderter Luftreinhalteplan entspricht Vorgaben des Urteils
Das VG lehnte den Vollstreckungsantrag ab. Das Urteil vom 24.10.2018 binde nach seinen tragenden Entscheidungsgründen die Stadt Mainz hinsichtlich des mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels, die schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwerts im Stadtgebiet (auch) durch die jetzt erforderliche Aufnahme eines Verkehrsverbotskonzepts in den Luftreinhalteplan zu erreichen. Dem trage der zum 01.04.2019 geänderte Luftreinhalteplan der Stadt Rechnung. Dessen ungeachtet lasse sich nicht feststellen, dass das dort nach Stufen geregelte und auf einer sachverständigen Ausbreitungsberechnung beruhende Fahrverbotskonzept dem Erfordernis der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts im Stadtgebiet nicht gerecht werden könne. Die Stadt strebe ausweislich des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans die Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet an.
Erstes Urteil enthält keine Vorgaben zu Messstellen
Der Planung sei auch zu entnehmen, dass stationäre Messstellen und (den Anforderungen der 39. BImSchV genügende) Passivsammler bei der Entscheidung über die Durchsetzung von Verkehrsverboten Berücksichtigung finden sollten. Verbindliche Vorgaben, welche Messstellen zur Ermittlung der Stickstoffdioxidbelastung im Stadtgebiet einzubeziehen sind, enthalte das Urteil vom 24.10.2018 nicht.