VG bezweifelt ausreichende gesetzliche Ermächtigung und Verhältnismäßigkeit
Es bestünden Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für die aktuelle Verordnungsregelung, so die Mainzer Richter. Nach mehr als einem halben Jahr seit der Bejahung des Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag spreche vieles dafür, dass die Ermächtigung des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr dem Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzgebers genüge. Im Übrigen ergäben sich mit Blick auf das von dem antragstellenden Betrieb vorgelegte detaillierte Hygienekonzept Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Verordnungsregelung in seinem Fall.
Antragsteller haben Eilbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt
Der vorbeugende Rechtsschutzantrag des Antragstellers könne aber gleichwohl keinen Erfolg haben, weil es an jeglicher Substantiierung für die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens fehle.