Tennisverein scheitert mit Eilantrag gegen Tennishallen-Schließung

Ein Tennisverein ist mit einem Eilantrag gegen das nach der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona Bekämpfungsverordnung ab dem 02.11.2020 bestehende Schließungsgebot für seine Tennishalle gescheitert. Dem Verwaltungsgericht Mainz zufolge bestehen zwar Bedenken an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Antrag sei aber mit Blick auf die Eilbedürftigkeit nicht substantiiert genug.

VG bezweifelt ausreichende gesetzliche Ermächtigung und Verhältnismäßigkeit

Es bestünden Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für die aktuelle Verordnungsregelung, so die Mainzer Richter. Nach mehr als einem halben Jahr seit der Bejahung des Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag spreche vieles dafür, dass die Ermächtigung des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr dem Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzgebers genüge. Im Übrigen ergäben sich mit Blick auf das von dem antragstellenden Betrieb vorgelegte detaillierte Hygienekonzept Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Verordnungsregelung in seinem Fall.

Antragsteller haben Eilbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt

Der vorbeugende Rechtsschutzantrag des Antragstellers könne aber gleichwohl keinen Erfolg haben, weil es an jeglicher Substantiierung für die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens fehle.

VG Mainz, Beschluss vom 01.11.2020 - 1 L 843/20

Redaktion beck-aktuell, 2. November 2020.