Gesundheitliche Probleme
Mit seinem Eilantrag begehrte der Student eine Ausnahme von der Maskenpflicht für ihn als Fahrgast in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Er verwies unter anderem auf gesundheitliche Probleme beim Tragen der Maske und generelle Schwierigkeiten bei der Erlangung einer ärztlichen Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht.
Infektionsdruck im Herbst erhöht
Das VG lehnte den Eilantrag ab. Zwar habe sich die Ausgangslage für den Umgang mit dem COVID-19-Pandemie zwischenzeitlich verändert. Mit Blick auf den saisonal bedingt erhöhten Infektionsdruck im Herbst in allen Altersgruppen habe der Verordnungsgeber nach Auswertung der verfügbaren Datenquellen jedoch die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln als Basis-Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Erkrankungen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen Kritischen Infrastrukturen aller Voraussicht nach in zulässiger Weise anordnen dürfen.
Maßnahme grundsätzlich geeignet
Die Maßnahme sei grundsätzlich geeignet, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, insbesondere in geschlossenen, engen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und bei längerer Verweildauer, in denen es anerkanntermaßen zu einem signifikant erhöhten Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus komme. Solche Zusammentreffen ergäben sich zwangsläufig in öffentlichen Verkehrsmitteln, die von sehr vielen Menschen für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt würden.
Einschränkungen vergleichsweise gering
Das Maskentragen an solchen Orten sei ferner erforderlich: Mit dem geforderten Verhalten seien vergleichsweise geringe Einschränkungen verbunden, und es werde die höchste Wirkung erzielt, wenn möglichst alle Personen im Raum eine Maske tragen. Auch im Übrigen dürfte die Anordnung in der Verordnung verhältnismäßig sein, weil sie Ausnahmen von der Maskenpflicht in Gestalt individueller (gesundheitlicher) Befreiungstatbestände vorsehe und überdies auf zwei Monate (bis zum 30.11.2022) befristet sei. Der Antragsteller habe keine konkreten Gründe aufgezeigt, inwiefern er selbst in unzumutbarer Weise von der normierten Maskenpflicht betroffen sei.