VG Mainz: Polizeibewerber darf wegen verschwiegenen Ermittlungsverfahrens abgelehnt werden

Verschweigt ein Bewerber für den Vorbereitungsdienst der Bundespolizei, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung geführt wird, kann er auch dann aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung abgelehnt werden, wenn es zur späteren Einstellung des Verfahrens kommt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 19.03.2019 entschieden (Az.: 4 L 105/19).

Zweifel an charakterlicher Eignung führten zu Ablehnung

Der 21-jährige Antragsteller bewarb sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei. Der Antragsgegner lehnte die Berücksichtigung der Bewerbung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Bewerbers ab. Mit einem Eilrechtsantrag wollte der junge Mann erreichen, vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache in den Polizeivollzugsdienst aufgenommen zu werden.

Eilantrag bleibt erfolglos

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag allerdings abgelehnt. Eine Auswahlentscheidung über den Zugang zu öffentlichen Ämtern habe sich insbesondere an der Eignung des Bewerbers zu orientieren. Diese erfasse auch die charakterlichen Eigenschaften, an die bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen gestellt werden dürften. Angesichts der dienstlichen Aufgaben eines Polizisten werde von einem Bewerber insbesondere erwartet, dass er die Freiheitsrechte der Bürger wahre und rechtsstaatliche Regeln beachte.

VG: Nichtangabe eines Ermittlungsverfahrens ist Eignungsmangel

Berechtigte Zweifel hinsichtlich dieser Anforderungen hätten sich bei dem Antragsteller daraus ergeben, dass er im Einstellungsverfahren ein gegen ihn wegen des Vorwurfs der Körperverletzung geführtes (später eingestelltes) Ermittlungsstrafverfahren verschwiegen habe. Mit der Nichtangabe aller gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren habe er die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn verkannt und eigene Interessen in den Vordergrund gestellt. Dies lasse befürchten, dass auch künftig mit vergleichbarem Fehlverhalten des Antragstellers zu rechnen sei. Aber auch der Vorwurf der Körperverletzung stehe im Widerspruch zur Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, zu dessen Aufgaben es gehöre, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.

VG Mainz, Beschluss vom 19.03.2019 - 4 L 105/19

Redaktion beck-aktuell, 2. April 2019.

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