Sachverhalt
Die Klägerin, eine examinierte Krankenpflegerin, verweigerte zunächst die Übermittlung ihrer beruflichen Meldedaten an den Gründungsausschuss der Kammer. Mit einer Klage an das Verwaltungsgericht begehrte sie sodann die Feststellung, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Sie machte geltend, die Vorschriften des Heilberufsgesetzes, mit denen die Verkammerung von Angestellten in Pflegeberufen geregelt worden seien, verstießen gegen das Grundgesetz. Allenfalls eine Mitgliedschaft in der Interessenvertretung auf freiwilliger Basis sei rechtlich hinnehmbar.
VG: Pflichtmitgliedschaft in der Landespflegekammer verfassungsgemäß
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Pflichtmitgliedschaft in der Landespflegekammer sei verfassungsgemäß. Die mit der verpflichtenden Kammerzugehörigkeit verbundenen Einschränkungen seien insbesondere vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung gerechtfertigt. Mit der Bündelung aller Berufsangehörigen der Pflegeberufe in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung solle der Berufsstand zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und der Qualität in den Pflegefachberufen im öffentlichen Interesse gestärkt werden.
Verpflichtende Kammerzugehörigkeit sachgerecht und zumutbar
Von einer Vereinigung mit freiwilliger Mitgliedschaft könne nicht in gleicher Weise eine sachgerechte Vertretung des Gesamtinteresses aller Berufsangehörigen gegenüber anderen Heilberufen, Krankenkassen und sonstigen Entscheidungsträgern im Gesundheitsbereich erwartet werden. Die Pflichtmitgliedschaft führe auch hinsichtlich des zu leistenden Kammerbeitrags nicht zu einer erheblichen, die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung.