Corona-Testpflicht für Studierende bleibt

Will ein nicht geimpfter oder genesender Student an Präsenzveranstaltungen der Hochschule teilnehmen, ist er vorläufig weiterhin zur Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 22.10.2021 in einem Eilverfahren entschieden. Die den Studierenden durch die Testpflicht entstehende Kostenbelastung sei zumutbar.

Student rügt finanzielle und zeitliche Belastung

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz setzt die Teilnahme an der Präsenzlehre der Hochschule für Studierende und Lehrende, die weder geimpft noch genesen sind, einen tagesaktuellen oder vom Vortag stammenden Nachweis über eine Testung durch einen von geschultem Personal erhobenen PoC-Antigen-Testes (Schnelltest) voraus. Hiergegen wandte sich der an einer Technischen Hochschule studierende Antragsteller mit einem Eilantrag. Er machte im Kern geltend, dass diese Regelung ihn als Studierenden unverhältnismäßig in seinen Grundrechten beeinträchtige, insbesondere in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht zu unzumutbaren Belastungen führe, sodass er zur Aufgabe seines Studiums gezwungen sein könne.

VG lehnt Eilantrag gegen Testpflicht ab

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Angesichts des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens stelle die Testnachweispflicht nach der Auffassung des Verordnungsgebers einen wesentlichen Baustein einer komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie dar. Der Verordnungsgeber verfolge ungeachtet des Fortschritts der Impfkampagne das Ziel, eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere von besorgniserregenden Varianten zu verhindern, um schwere und lebensbedrohliche Krankheitsverläufe sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Diese Gefährdungsprognose erweise sich mit Blick auf die staatlichen Behörden obliegende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als nicht offensichtlich fehlerhaft. Die gegenüber-stehenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten des studierenden Antragstellers überwögen in der gebotenen Gesamtabwägung jedenfalls nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache – des Verzichts auf die Testnachweispflicht – notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit.

Kostenfreies Impfangebot als Alternative

Die auf den Bürger übergegangene Kostentragungspflicht für Coronatests liege im Bereich des weiten Spielraums, den der Normgeber habe. Er stelle mit dem kostenfreien Impfangebot eine niedrigschwellige Alternative zu kostenpflichtigen Tests zur Verfügung, deren Inanspruchnahme nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Auch Studierenden müsse nicht von vornherein die kostengünstigere Möglichkeit von selbst durchgeführten Selbsttests eröffnet werden. Sie stelle voraussichtlich keine mildere Variante dar, denn sie führe zu einem erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand für Hochschulen, die die Selbsttestungen der Studierenden zu überwachen hätten.

Keine Ungleichbehandlung

Der Studierende könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Besuchern anderer Einrichtungen wie Geschäfte, Gaststätten oder Schulen berufen. Es handele sich dabei um nicht mit dem Besuch der Hochschule vergleichbare Sachverhalte. Sie unterschieden sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen und der internen Abläufe. Soweit danach Unsicherheiten in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts verblieben, falle eine gerichtliche Interessenabwägung jedenfalls zulasten des Antragstellers aus.

Testpflicht auch wirtschaftlich zumutbar

Würden Studierende vorläufig von einer kontrollierten Selbsttestung ausgeschlossen, bliebe eine Möglichkeit zur Pandemiebekämpfung in einem in großer Anzahl zusammenkommenden Personenkreis bei einem immer noch dynamischen Infektionsgeschehen unwiederbringlich ungenutzt. Mit der Erfüllung der (Schnell-)Testnachweispflicht an maximal drei Tagen in der Woche seien für den Antragsteller auch keine unzumutbaren Hindernisse verbunden. In weniger als 300 Metern Entfernung zu seiner Wohnanschrift befinde sich eine an sieben Tagen der Woche geöffnete Teststation, die Studierenden einen Coronatest für zehn Euro je Test anbiete. Dadurch entstünden dem Antragsteller monatliche Kosten von maximal 120 Euro bis 150 Euro. Dass der Antragsteller durch einen solchen Betrag in eine nachhaltige wirtschaftliche Notlage geraten könne, die ihn etwa zur Aufgabe seines Studiums zwinge, sei nicht glaubhaft gemacht worden.

VG Mainz, Beschluss vom 22.10.2021 - 1 L 787/21

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2021.