Gewerkschaft monierte Fehler bei Personalratswahl
Nach Durchführung der Wahl zum Personalrat in einer Behörde des Landes und konstituierender Sitzung des neu gewählten Personalrats im Mai 2021 war aufgefallen, dass die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis eine Differenz zwischen der Anzahl der abgegebenen und der ausgezählten Stimmen aufwies. Eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft wendete sich an das Verwaltungsgericht und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalratswahl.
Wahlanfechtung nicht mehr möglich
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Entscheidungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Wahlverfahren könnten allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Dies sei bei einer Personalratswahl das Wahlanfechtungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes. Die insoweit geltende Anfechtungsfrist (12 Werktage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses) sei hier jedoch bei Eingang des Feststellungsantrags bei Gericht längst abgelaufen gewesen. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordere es, dass nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist die Gültigkeit der Personalratswahl – vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Wahlnichtigkeit abgesehen – grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Der gewählte Personalrat sei dann rechtmäßig im Amt, die Wirksamkeit seiner Handlungen könne nicht mehr in Zweifel gezogen werden.
Kein rechtliches Interesse für isolierte Feststellungsantrag
Deshalb bestehe auch für einen (an sich unbefristeten) isolierten Antrag auf Feststellung von Wahlfehlern nach Ablauf der Anfechtungsfrist kein rechtliches Interesse mehr. Insoweit fehle es darüber hinaus an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Gewerkschaften könnten Rechtsverletzungen nur geltend machen, wenn ihnen das Landespersonalvertretungsgesetz spezielle Aufgaben und Befugnisse einräume. Danach sei für in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften zwar ein Wahlanfechtungsrecht normiert, aber keine darüberhinausgehenden Befugnisse im Zusammenhang mit dem Ergebnis einer Personalratswahl.