Ohne Lehre kein Titel "außerplanmäßiger Professor"
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Die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" durch eine Hochschule setzt voraus, dass der habilitierte Wissenschaftler im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag an der Hochschule lehrt. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist insofern dagegen irrelevant, wie das Verwaltungsgericht Mainz entschied.

Zeitpunkt des Antrags auf Titelvergabe oder der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich?

Der Kläger ist seit mehr als zehn Jahren habilitiert und war bis zu seinem Wechsel an eine andere Klinik bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit beantragte er die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor", die nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz eine mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre sowie das Lehren an der den Titel vergebenden Hochschule verlangt. Die Beklagte lehnte den Antrag im Kern deshalb ab, weil der Kläger kein Mitglied der Beklagten mehr sei und bei ihr seit seinem Weggang auch keine Lehrleistung mehr erbringe. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen sei der Zeitpunkt des Antrags auf Titelvergabe maßgeblich. Werde auf den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt abgestellt, sei bis dahin eine berufliche Veränderung gleichsam ausgeschlossen.

VG: Laut Gesetz Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung entscheidend

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens wies das VG die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf nochmalige Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor", die im Ermessen der Hochschule stehe. Es fehle hier bereits an der notwendigen Voraussetzung, dass der habilitierte Wissenschaftler zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an der Hochschule lehre. Nach Wortlaut der einschlägigen hochschulgesetzlichen Vorschriften und ihrer historischen Entwicklung sei es nicht ausreichend, wenn eine Lehrtätigkeit lediglich im Zeitraum der Antragstellung wahrgenommen worden sei. Bei späterem Ausbleiben der Lehrtätigkeit könne die Bezeichnung nach dem Gesetz sogar widerrufen werden.

Titel soll besondere Verbundenheit zu verleihender Hochschule zum Ausdruck bringen

Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe eines solchen Ehrentitels sei der spätere Entscheidungszeitpunkt relevant: Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verbunden bleibe. Bei dieser Betrachtung sei unter verfassungsrechtlichen Aspekten auch keine Rücksichtnahme auf die freie Entscheidung des Wissenschaftlers über seinen beruflichen Werdegang geboten. Nach seinem beruflichen Wechsel habe der Kläger keine Vorlesungen mehr bei der Beklagten gehalten, ihr nicht einmal die Durchführung solcher Veranstaltungen in konkreter Weise angeboten.

VG Mainz, Urteil vom 20.10.2021 - 3 K 15/21

Redaktion beck-aktuell, 8. November 2021.