2008 erteilte Betriebserlaubnis im Jahr 2019 widerrufen
Dem Antrag stellenden Verein wurde im Jahr 2008 eine erste Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagesstätte erteilt. Derzeit werden dort in zwei Gruppen Kinder ab drei Jahren aufgenommen. Mit Bescheid vom 11.02. 2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte und sprach eine Duldung der Kinderbetreuung bis zum 31.03.2019 aus.
Nähe zu Muslimbruderschaft und salafistischen Bewegungen im Raum
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einrichtungsträger gewährleiste nicht den Schutz des Wohls der in der Einrichtung betreuten Kinder. Er sei Auflagen der Betriebserlaubnis (zum Beispiel interkulturelle Erziehung durch regelmäßigen Kontakt mit anderen Kindergärten) nur unzureichend nachgekommen. Außerdem seien Sachverhalte bekannt geworden, nach denen der Verein eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe.
VG versagt Eilrechtsschutz wegen Indizien für extremistische Tendenzen
Der Trägerverein machte mit seinem gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzantrag im Wesentlichen geltend, stets ausreichende Maßnahmen zur Abgrenzung von extremistischen und salafistischen Inhalten und Kontakten getroffen zu haben. Das VG Mainz lehnte den Eilantrag ab. Aufgrund objektiver Erkenntnisse bestünden hinreichende Indizien für die Feststellung, dass der Antragsteller extremistischem beziehungsweise salafistischem Gedankengut jedenfalls nahestehe.
VG sieht Gefahr für Integration betreuter Kinder in freiheitlich-demokratische Gesellschaft
Hieraus lasse sich eine Unzuverlässigkeit des Trägervereins herleiten, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründe, dass die am Wertesystem des Grundgesetzes orientierte freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Einrichtung betreuten Kinder wesentlich erschwert werde und ihre Integration in die Gesellschaft nach Maßgabe der freiheitlich demokratischen Grundordnung konkret gefährdet sei. Die seitens des Vereins erfolgten Distanzierungen von extremistischen beziehungsweise salafistischem Strömungen könnten nicht überzeugen, so das Gericht.
Auflagen nicht beachtet – insbesondere kein Bemühen um Integration aus eigenem Antrieb
In einer Gesamtschau habe ferner Berücksichtigung finden müssen, so das VG, dass der Antragsteller sich bisher mehrfach nicht an Auflagen gehalten habe. Geforderte Integrationsbemühungen seien regelmäßig nicht aus eigener Initiative ergriffen worden.