Mobilfunkmast als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, soweit er eine bestehende Versorgungslücke schließen soll und am konkreten Standort keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Hiervon könne insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild nicht beeinträchtige und der Standort ohnehin bereits vorbelastet sei, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren.

Streit um Bau eines Mobilfunkmasts im Außenbereich

Das beigeladene Unternehmen beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkantennenträgers in der Nähe zur bebauten Ortslage von Bodenheim. Mit der Antennenanlage sollen in bisher unversorgten Bereichen der Gemeinde und auf der durch diese verlaufenden ICE-Bahnstrecke Mainz-Ludwigshafen Mobilfunkdienstleistungen ermöglicht werden. Die antragstellende Gemeinde Bodenheim versagte ihr Einvernehmen zur Baugenehmigung. Der Landkreis erteilte die Baugenehmigung mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Daraufhin beantragte die Antragstellerin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung.

VG: Mobilfunkmast ist privilegiertes Außenbereichsvorhaben

Das VG hat den Eilantrag der Gemeinde abgelehnt. Der Antragsgegner habe das Einvernehmen der Antragstellerin in der Baugenehmigung ersetzen dürfen. Die Gemeinde habe es zu Unrecht versagt. Antennenanlagen seien zwecks öffentlicher Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kraft Gesetzes im Außenbereich privilegiert zugelassen. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Standortanalyse hätten vorgehende Standorte in bebauten Bereichen wegen Ungeeignetheit zur Schließung der Versorgungslücke in Bodenheim ausgeschlossen werden dürfen.

Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt

Dem ausgewählten Standort entgegenstehende öffentliche Belange insbesondere des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Landschaft habe der Antragsteller auch nicht mit Blick auf die Höhe der Anlage ins Feld führen können. Das unweit der Gemeindebebauung liegende Baugrundstück sei negativ vorbelastet, weil es sich in der Nähe zu anderen Außenbereichsanlagen wie einem Wasserversorgungsbrunnen und Tennisplätzen befinde und sich deutlich von der unbebauten freien Landschaft zum Rhein hin unterscheide und abgrenze. Der Stahlgittermast sei von seiner Ausgestaltung eher unauffällig und solle auch nicht an landschaftlich exponierter Stelle errichtet werden. Natur- und artenschutzrechtliche Bereiche würden von dem Vorhaben so gut wie nicht in Anspruch genommen.

VG Mainz, Beschluss vom 22.03.2021 - 3 L 115/21

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2021.